Welche Fristen muss ich bei der Ausbildungssuche beachten?
Große Unternehmen: 12-18 Monate vorher. Mittelstand: 6-12 Monate. Handwerk: oft kurzfristig möglich. Studium: Bewerbungsschluss meist 15. Juli oder 15. Januar.
Wann muss man sich bewerben? Was verdient man in der Ausbildung? Gibt es finanzielle Unterstützung? Hier finden Sie alle wichtigen Antworten zu Fristen und Finanzen.
Große Unternehmen: 12-18 Monate vorher. Mittelstand: 6-12 Monate. Handwerk: oft kurzfristig möglich. Studium: Bewerbungsschluss meist 15. Juli oder 15. Januar.
In der Ausbildung verdient Ihr Kind bereits Geld. Für ein Studium gibt es BAföG, Stipendien, Bildungskredite und Nebenjobs.
Die Ausbildungsvergütung variiert: von ca. 600€ bis über 1.200€ im ersten Lehrjahr. Im Durchschnitt liegt sie bei ca. 900-1.000€ brutto. Seit 2020 gibt es eine Mindestausbildungsvergütung.
Ja! Während einer Erstausbildung oder eines Erststudiums erhalten Sie als Eltern weiterhin Kindergeld – bis zum 25. Geburtstag Ihres Kindes. Das gilt auch für FSJ oder BFD.
Nein, BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden – anders als BAföG, das zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt wird.
Kindergeld wird bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, solange sich das Kind in Erstausbildung oder Studium befindet. Bei einer Zweitausbildung gelten zusätzliche Bedingungen.
Ein WG-Zimmer kostet häufig zwischen 250 und 450 Euro warm, eine eigene kleine Wohnung 400 bis 700 Euro oder mehr. Prüfen Sie BAB, Wohngeld und Unterhaltspflicht der Eltern.
Krankenversicherung ist Pflicht. Zusätzlich empfehlenswert: Haftpflichtversicherung (oft über Eltern mitversichert) und Hausratversicherung bei eigener Wohnung.
Ja! Große Unternehmen und duale Studiengänge haben Fristen bis zu einem Jahr im Voraus. Öffentlicher Dienst: oft September bis November. Handwerk ist flexibler.
Nein, BAB und Wohngeld schließen sich in der Regel gegenseitig aus. Bei schulischen Ausbildungen kann aber Wohngeld beantragt werden.
Die Bearbeitungszeit kann vier bis sechs Wochen oder länger betragen. Stellen Sie den Antrag idealerweise schon vor Ausbildungsbeginn bei der Agentur für Arbeit.
Für Verträge mit Beginn 2026 liegt die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG bei 724 Euro im ersten Jahr; den Satz für 2027 gibt das Bundesbildungsministerium bis zum 1. November 2026 bekannt. Tarifgebundene Betriebe zahlen deutlich mehr – in der Pflege sind es rund 1.490 Euro im ersten Jahr.