Ausbildungsalltag & Krisen
Was kann mein Kind tun, wenn es die Abschlussprüfung wegen Prüfungsangst nicht besteht?
Von Leonard Döppeler · Zuletzt aktualisiert am
Antwort für Eltern
Die Prüfung lässt sich nach § 37 BBiG zweimal wiederholen, und das Ausbildungsverhältnis verlängert sich dafür auf Verlangen Ihres Kindes – bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Das steht in § 21 Abs. 3 BBiG und ist der wichtigste Punkt: Die Verlängerung kommt nicht automatisch, Ihr Kind muss sie gegenüber dem Betrieb verlangen. Dann bleiben Vergütung, Sozialversicherung und der Ausbildungsplatz erhalten.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung lässt sich nicht eigenständig wiederholen, er zählt ins Gesamtergebnis. Und ob bereits bestandene Prüfungsbereiche angerechnet werden, regelt die Prüfungsordnung der zuständigen Kammer; deren Ausbildungsberatung kennt Fristen und Anmeldetermine und berät kostenlos.
Für die Wiederholung gilt: Wenn die Angst der Grund war, gehört ihre Behandlung in die Vorbereitung – nicht noch ein Durchgang durch denselben Stoff.
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