Geld & Recht

Was passiert mit Krankenversicherung, Kindergeld und Arbeitslosmeldung nach der Kündigung?

Antwort für Eltern

Alle drei brauchen innerhalb weniger Tage eine Handlung – keine davon läuft von selbst weiter. Die Arbeitslosmeldung hat die kürzeste Frist: Nach § 38 SGB III muss sich Ihr Kind spätestens drei Tage nach Kenntnis der Beendigung bei der Agentur für Arbeit melden, sonst droht eine Sperrzeit; das gilt auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen. Die Krankenversicherung wechselt mit dem Ende der Ausbildung: Bis zum 25. Geburtstag greift in der Regel wieder die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V, sie muss aber bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Das Kindergeld nach § 66 EStG läuft weiter, wenn Ihr Kind sich als ausbildungsplatzsuchend meldet oder eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorliegt – die Familienkasse verlangt dafür einen Nachweis.

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