Geld & Recht

Unser Kind ist noch in der Probezeit. Gelten hier andere Kündigungsrechte für Azubis und was bedeutet das für uns als Eltern?

Von Leonard Döppeler · Zuletzt aktualisiert am

Antwort für Eltern

Ja, und der Unterschied ist erheblich: In der Probezeit kann jede Seite jederzeit kündigen – ohne Frist und ohne Begründung im Schreiben (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Probezeit dauert nach § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate. Rechtlich lässt sich dagegen kaum etwas unternehmen, außer die Schriftform zu prüfen, die auch hier gilt.

Die Energie gehört deshalb nicht in einen aussichtslosen Streit, sondern in den nächsten Schritt:

  • Agentur für Arbeit: Ihr Kind meldet sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung (§ 38 SGB III).
  • Krankenkasse: Familienversicherung klären – ohne Ausbildung bis zum 23. Geburtstag, sobald eine neue Ausbildung beginnt, eigene Versicherung über den Betrieb.
  • Kammer: nach freien Plätzen fragen – im laufenden Ausbildungsjahr werden regelmäßig Plätze frei.

Ein Wechsel in der Probezeit wiegt im Lebenslauf wenig. Wie die Suche nach einem neuen Betrieb läuft, steht in Ausbildungsbetrieb wechseln.

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