Ausbildungsalltag & Krisen
Ausbildungsbetrieb wechseln 2027: Kündigung, Aufhebungsvertrag und Anrechnung für Eltern erklärt
Ihr Kind kann den Ausbildungsbetrieb wechseln – der rechtliche Weg hängt davon ab, ob es den Beruf behält. Was im ersten, zweiten und dritten Jahr gilt.
Von Leonard Döppeler · Zuletzt aktualisiert am
Ihr Kind kann den Ausbildungsbetrieb wechseln – aber der rechtliche Weg hängt davon ab, ob es den Beruf behält oder wechselt. In der Probezeit (höchstens vier Monate) kann jede Seite jederzeit ohne Frist kündigen. Danach darf Ihr Kind nur dann mit vier Wochen Frist kündigen, wenn es die Ausbildung aufgibt oder einen anderen Beruf lernen will (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Für den Wechsel in einen anderen Betrieb im selben Beruf braucht es einen Aufhebungsvertrag – oder einen wichtigen Grund. Die bisherige Ausbildungszeit kann im neuen Betrieb angerechnet werden; die Kammer prüft das. 2024 wurde fast jeder dritte Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst (29,7 Prozent, BIBB), und etwa die Hälfte dieser Jugendlichen setzt die Ausbildung kurz darauf in einem anderen Betrieb oder Beruf fort. Ein Wechsel ist also kein Scheitern, sondern ein normaler Vorgang mit klaren Regeln – dieser Ratgeber erklärt sie Schritt für Schritt.
Wann ist ein Wechsel richtig – und wann nicht?
Die Vertragslösungsquote lag 2024 laut BIBB-Datenreport 2026 bei 29,7 Prozent – rund 159.000 Ausbildungsverträge. Die häufigsten Gründe, die Auszubildende nennen, sind Konflikte mit Ausbildern, fehlende Betreuung, ausbildungsfremde Tätigkeiten, falsche Berufsvorstellung und Überforderung in der Berufsschule. Unterscheiden Sie mit Ihrem Kind drei Fälle:
- Der Betrieb ist das Problem (kein Ausbilder greifbar, nur Hilfsarbeiten, Überstunden, Respektlosigkeit): Dann ist der Betriebswechsel im selben Beruf die richtige Lösung. Der Beruf bleibt, die Zeit wird angerechnet.
- Der Beruf ist das Problem (die Tätigkeit selbst gefällt nicht, auch in einem guten Betrieb nicht): Dann geht es um einen Berufswechsel – rechtlich einfacher, inhaltlich der größere Schritt. Hier hilft vorher ein Praktikum im neuen Beruf.
- Eine Phase ist das Problem (Prüfungsstress, ein einzelner Konflikt, Heimweh im Blockunterricht): Dann lohnt es sich, vor dem Wechsel den Ausbildungsberater der Kammer und den Betrieb einzuschalten. Viele Konflikte lassen sich mit einem Gespräch zu dritt lösen.
Zwei Hilfen sind kostenlos und wenig bekannt: Die Ausbildungsberater der IHK oder Handwerkskammer vermitteln bei Konflikten zwischen Azubi und Betrieb (§ 76 BBiG). Und die Assistierte Ausbildung (AsA flex) der Agentur für Arbeit stellt bei Bedarf Nachhilfe, Sozialpädagogen und Vermittlung zwischen Betrieb und Azubi (§ 74 SGB III). Wenn das Problem in der Berufsschule liegt, lesen Sie Probleme in der Berufsschule.
Welche Kündigungsregeln gelten – Probezeit, vier Wochen, wichtiger Grund?
Das Berufsbildungsgesetz kennt vier Wege aus einem Ausbildungsvertrag:
| Weg | Wer | Frist | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Kündigung in der Probezeit (§ 22 Abs. 1 BBiG) | beide Seiten | keine | Probezeit läuft noch (1 bis 4 Monate, § 20 BBiG) |
| Ordentliche Kündigung durch den Azubi (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) | nur Azubi | 4 Wochen | Ausbildung aufgeben oder anderen Beruf lernen |
| Außerordentliche Kündigung (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) | beide Seiten | keine | wichtiger Grund; innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden (§ 22 Abs. 4) |
| Aufhebungsvertrag | beide Seiten einvernehmlich | frei vereinbar | Zustimmung des Betriebs |
Was Eltern daraus mitnehmen müssen:
1. Nach der Probezeit gibt es keine ordentliche Kündigung für den Betriebswechsel im selben Beruf. § 22 Abs. 2 Nr. 2 gilt nur, wenn Ihr Kind die Ausbildung aufgibt oder einen anderen Beruf lernen will. Wer als Kfz-Mechatroniker in eine andere Werkstatt will, braucht entweder einen Aufhebungsvertrag oder einen wichtigen Grund. Der Betrieb kann Auszubildende nach der Probezeit überhaupt nicht ordentlich kündigen – nur außerordentlich.
2. Ein wichtiger Grund ist selten. Dazu zählen wiederholte Verstöße gegen die Ausbildungspflichten des Betriebs (keine Ausbildung, systematisch ausbildungsfremde Arbeiten, Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz, Beleidigungen, Nichtzahlung der Vergütung), meist nach vorheriger Abmahnung. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Grund bekannt wurde. Im Zweifel vorher die Kammer fragen. Was Sie zu Rechten und Pflichten wissen sollten, steht in Kündigung in der Ausbildung: Rechte des Azubis.
3. Form: Jede Kündigung muss schriftlich auf Papier mit Unterschrift erfolgen – E-Mail und Messenger sind ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3). Nach der Probezeit müssen die Gründe genannt werden. Ist Ihr Kind minderjährig, müssen Sie als Eltern die Kündigung unterschreiben oder ihr schriftlich zustimmen; eine Kündigung des Betriebs muss Ihnen als gesetzlichen Vertretern zugehen.
4. Schadensersatz: Wer den Grund für die vorzeitige Beendigung zu vertreten hat, kann der anderen Seite schadensersatzpflichtig sein (§ 23 BBiG) – nicht aber bei der Vier-Wochen-Kündigung wegen Aufgabe oder Berufswechsel. Der Anspruch erlischt drei Monate nach Beendigung. In der Praxis wird er selten geltend gemacht; bei einem sauber verhandelten Aufhebungsvertrag ist er kein Thema.
Wie läuft der Wechsel Schritt für Schritt ab?
- Erst die neue Ausbildungsstelle, dann die Kündigung. Ohne Anschluss verliert Ihr Kind Vergütung, Krankenversicherung über den Betrieb und die Struktur. Suchen Sie mit Ihrem Kind zuerst – die Kammer weiß, welche Betriebe im selben Beruf Azubis übernehmen, gerade im zweiten und dritten Jahr, wenn anderswo jemand abgesprungen ist. Ausbildungsbetriebe aus Ihrer Region finden Sie unter Unternehmen entdecken.
- Gespräch mit dem alten Betrieb. Sachlich, mit Termin, ohne Vorwürfe: „Ich möchte die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen und schlage einen Aufhebungsvertrag zum Datum X vor." Die meisten Betriebe stimmen zu – ein unmotivierter Azubi nützt ihnen nichts. Ihr Kind sollte das Gespräch selbst führen; Sie können als Eltern dabei sein, wenn es minderjährig ist.
- Aufhebungsvertrag oder Kündigung schriftlich. Im Aufhebungsvertrag stehen Beendigungsdatum, Resturlaub, Vergütung bis zum Ende und die Zusage eines Zeugnisses. Lassen Sie ihn vor der Unterschrift vom Ausbildungsberater der Kammer gegenlesen – das ist kostenlos.
- Zeugnis anfordern. Der Betrieb muss bei Beendigung ein Zeugnis ausstellen (§ 16 BBiG); auf Verlangen mit Angaben zu Leistung und Verhalten. Es gehört in die Bewerbung für den neuen Betrieb.
- Neuen Vertrag mit Anrechnung schließen. Im neuen Ausbildungsvertrag wird die bisherige Ausbildungszeit angerechnet und das neue Ende festgelegt. Die Kammer prüft die Anrechnung bei der Eintragung; im selben Beruf wird die Zeit in der Regel voll angerechnet, bei einem verwandten Beruf teilweise. Was im Vertrag stehen muss, prüfen Sie mit Ausbildungsvertrag: Was Eltern beachten sollten.
- Berufsschule, Kammer und Familienkasse informieren. Die Berufsschule bleibt bei gleichem Beruf meist dieselbe. Der Kammer wird der neue Vertrag zur Eintragung vorgelegt. Die Familienkasse braucht den neuen Vertrag für das Kindergeld – bei einer Lücke von mehr als vier Monaten muss Ihr Kind als ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein; Details in Kindergeld während der Ausbildung.
Eine neue Probezeit gibt es im neuen Betrieb auch nach Anrechnung – das ist zulässig und normal.
Was ist im 1., 2. oder 3. Lehrjahr anders?
Im ersten Lehrjahr ist der Wechsel am einfachsten: In den ersten vier Monaten läuft meist noch die Probezeit, danach ist wenig Zeit zu verlieren. Bei einem Berufswechsel beginnt Ihr Kind neu, verliert aber nur wenige Monate. Wichtig: Nicht in der Probezeit kündigen, ohne einen Plan zu haben – ein Ausbildungsplatz zum Februar ist schwerer zu finden als zum September.
Im zweiten Lehrjahr lohnt der Betriebswechsel im selben Beruf fast immer, ein Berufswechsel selten: Wer nach 18 Monaten neu anfängt, hängt fast zwei Jahre an. Betriebe im selben Beruf nehmen Azubis im zweiten Jahr gern, weil sie schon produktiv sind. Zwischenprüfung und Berichtsheft aus dem alten Betrieb gelten weiter.
Im dritten Lehrjahr ist ein Wechsel nur bei ernsten Problemen sinnvoll; meist ist es besser, die Prüfung durchzuziehen und danach den Arbeitgeber zu wechseln. Wenn der Betrieb schließt oder insolvent wird, hilft die Kammer bei der Vermittlung eines Betriebs, der die Ausbildung zu Ende führt – die Prüfungszulassung bleibt davon unberührt.
Wenn Ihr Kind wechseln will, weil das Geld nicht reicht, ist ein Betriebswechsel selten die Lösung; lesen Sie zuerst Ausbildungsgehalt reicht nicht. Und wenn es die Ausbildung ganz beenden will, ohne Anschluss: Ausbildung abgebrochen – was tun?
Was bedeutet der Wechsel finanziell und für die Versicherung?
Vergütung: Im neuen Betrieb gilt der neue Vertrag – bei Anrechnung im selben Beruf die Vergütung des entsprechenden Ausbildungsjahres, mindestens die gesetzliche Mindestvergütung (2026: 724 / 854 / 977 / 1.014 Euro). Ein Tarifbetrieb kann deutlich mehr zahlen als der alte; die Übersicht zur Ausbildungsvergütung hilft beim Vergleich.
Kindergeld: läuft bei nahtlosem Übergang weiter; bei einer Lücke bis zu vier Monaten ebenfalls; bei längerer Lücke nur mit Meldung bei der Agentur für Arbeit.
Krankenversicherung: Mit dem Ende des Vertrags endet die Versicherung über den Betrieb. In einer Lücke ist Ihr Kind unter 25 in der Regel wieder über Ihre Familienversicherung versichert – melden Sie das Ihrer Krankenkasse. Mit dem neuen Vertrag beginnt die eigene Versicherung wieder.
Berufsausbildungsbeihilfe: Ein laufender BAB-Bescheid endet mit dem Vertrag; für den neuen Betrieb ist ein neuer Antrag nötig.
Wie unterstütze ich mein Kind beim Wechsel?
Nehmen Sie den Wunsch ernst, aber nicht sofort als Auftrag. Fragen Sie: Was genau ist passiert, seit wann, was wurde schon versucht? Ein Wechselwunsch nach einer schlechten Woche ist etwas anderes als einer nach drei Monaten ohne Ausbilder.
Lassen Sie Ihr Kind handeln. Gespräch mit dem Ausbilder, Anruf bei der Kammer, Bewerbung im neuen Betrieb – das macht Ihr Kind. Sie helfen bei der Vorbereitung, lesen Verträge gegen und sind beim Gespräch dabei, wenn es minderjährig ist.
Setzen Sie eine Frist. Ein Wechsel, der sich über Monate zieht, kostet Motivation. Vier bis acht Wochen von der Entscheidung bis zum neuen Vertrag sind realistisch, wenn Ihr Kind im selben Beruf bleibt.
Holen Sie sich Rückhalt. Im Elternclub finden Sie Eltern, deren Kinder denselben Schritt gegangen sind – und die wissen, dass der zweite Betrieb oft der richtige war.
Häufig gestellte Fragen: Ausbildungsbetrieb wechseln 2027: Kündigung, Aufhebungsvertrag und Anrechnung für Eltern erklärt
Bleibt ein Ausbildungswechsel im Lebenslauf sichtbar?
Ja – und das ist kein Nachteil, wenn Ihr Kind ihn erklären kann. Im Lebenslauf stehen beide Betriebe mit Zeiträumen; das Zeugnis des ersten Betriebs (§ 16 BBiG) und die Eintragung bei der Kammer dokumentieren den Wechsel ohnehin.
Ungewöhnlich ist er nicht: 2024 wurde fast jeder dritte Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst, und etwa die Hälfte der Betroffenen schließt danach erneut einen Ausbildungsvertrag ab. Personalverantwortliche kennen das.
Entscheidend ist ein Satz im Gespräch, etwa: „Ich habe gewechselt, weil ich im ersten Betrieb keinen festen Ausbilder hatte – im zweiten habe ich meine Prüfung mit 2 bestanden.“ Ein Wechsel, der zu einem Abschluss führt, zählt mehr als ein Abbruch ohne. Wie Sie danach bei der Bewerbung helfen, steht in Bewerbung für die Ausbildung.
Verliert mein Kind finanziell, wenn es den Ausbildungsbetrieb wechselt?
Bei einem Wechsel im selben Beruf mit Anrechnung nicht – die Vergütung richtet sich im neuen Betrieb nach dem erreichten Ausbildungsjahr, je nach Betrieb auch höher.
Geld kostet nur eine Lücke zwischen den beiden Verträgen:
- Vergütung: Für die Zeit dazwischen gibt es keine.
- Kindergeld: Es läuft weiter, wenn die Lücke höchstens vier Monate dauert oder Ihr Kind als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist – mehr in Kindergeld während der Ausbildung.
- Krankenversicherung: Je nach Alter fällt Ihr Kind in die Familienversicherung zurück.
Bei einem Wechsel in einen anderen Beruf beginnt die Vergütung dagegen wieder beim ersten Ausbildungsjahr – mindestens 724 Euro für Verträge mit Beginn 2026. Schadensersatz nach § 23 BBiG droht nur, wenn Ihr Kind den Grund der Beendigung zu vertreten hat; bei der Kündigung mit vier Wochen Frist wegen Berufswechsels und beim Aufhebungsvertrag nicht.
Kann der Betrieb den Ausbildungswechsel verhindern?
Verhindern nein, verzögern ja. Es kommt darauf an, wann und wohin Ihr Kind wechselt:
- In der Probezeit kann jede Seite jederzeit ohne Frist kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG).
- Nach der Probezeit, in einen anderen Beruf oder bei Aufgabe der Ausbildung kündigt Ihr Kind mit vier Wochen Frist (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Das kann der Betrieb nicht blockieren.
- Nach der Probezeit, im selben Beruf braucht Ihr Kind seine Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag. Verweigert er sie, bleibt nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund – oder das Aushalten bis zum Ende.
Im letzten Fall hilft die Kammer: Die Ausbildungsberatung spricht mit dem Betrieb und vermittelt.
Ein schlechtes Zeugnis ist dabei kein Druckmittel. Es muss wahr und wohlwollend sein, und Ihr Kind kann eine Berichtigung verlangen. Wie Kündigung und Fristen im Einzelnen laufen, steht in Kündigung in der Ausbildung.
Übersicht zum Thema: Ausbildung abgebrochen 2027: Konsequenzen, Kindergeld und die nächsten Schritte für Eltern