Geld & Recht

Ausbildungsvertrag 2027: Was drinstehen muss, wer unterschreibt und welche Klauseln ungültig sind

Was im Ausbildungsvertrag stehen muss, wann Eltern zustimmen müssen und welche Klauseln nichtig sind – mit Checkliste für die Unterschrift.

Von Leonard Döppeler · Zuletzt aktualisiert am

In einen Ausbildungsvertrag gehören zwölf Pflichtangaben – darunter Beruf, Beginn und Dauer, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung, Urlaub und Kündigungsvoraussetzungen –, und bei Minderjährigen braucht er die Zustimmung der Eltern. Die Vergütung muss seit 2026 mindestens 724 Euro im ersten Jahr betragen und jährlich steigen; die Probezeit dauert ein bis vier Monate; Klauseln wie Vertragsstrafen, Rückzahlung von Ausbildungskosten oder eine Bindung nach der Ausbildung sind nichtig, auch wenn Ihr Kind sie unterschreibt. Die Kammer prüft jeden Vertrag vor der Eintragung – kostenlos. Dieser Ratgeber geht die zwölf Pflichtangaben durch, nennt die Fallstricke und zeigt, was Eltern vor der Unterschrift klären sollten.

Was muss rechtlich in einem Ausbildungsvertrag stehen?

Der Betrieb muss den wesentlichen Vertragsinhalt unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform festhalten – ein PDF oder eine E-Mail genügt – und ihn Ihnen aushändigen oder so zusenden, dass Sie ihn speichern und ausdrucken können. So verlangt es § 11 BBiG. Die zwölf Pflichtangaben:

  1. Namen und Anschriften von Betrieb, Auszubildendem und – bei Minderjährigen – gesetzlichen Vertretern.
  2. Art, Ziel sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, insbesondere der Beruf, für den ausgebildet wird (der Ausbildungsplan, meist als Anlage).
  3. Beginn und Dauer – bei Verkürzung mit Begründung.
  4. Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb (überbetriebliche Lehrgänge, Verbundbetriebe).
  5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit.
  6. Dauer der Probezeit (ein bis vier Monate).
  7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, je Ausbildungsjahr.
  8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden.
  9. Dauer des Urlaubs.
  10. Voraussetzungen der Kündigung.
  11. Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die gelten.
  12. Form des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft schriftlich oder elektronisch).

Ausbildungsverträge werden in Deutschland meist auf dem Vordruck der zuständigen IHK oder Handwerkskammer geschlossen, in dem diese Inhalte des Ausbildungsvertrages vorgegeben sind – deshalb ist die Frage „ausfüllen" meist eine Frage nach den richtigen Eintragungen, nicht nach dem Aufbau. Prüfen Sie, ob der Vordruck vollständig ausgefüllt ist – vor allem die Felder Vergütung je Jahr, Urlaub, Probezeit, wöchentliche Ausbildungszeit und die Anlage Ausbildungsplan. Fehlt der Ausbildungsplan, fragen Sie danach: Ohne ihn können Sie später nicht belegen, was Ihr Kind hätte lernen müssen.

Müssen Eltern den Ausbildungsvertrag unterschreiben?

Ja, wenn Ihr Kind bei Vertragsschluss minderjährig ist: Der Vertrag braucht dann die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile, und auf den Vordrucken der Kammern unterschreiben Sie deshalb zusammen mit Ihrem Kind. Ohne Ihre Zustimmung ist der Vertrag schwebend unwirksam; die Kammer trägt ihn so nicht ein. Ist Ihr Kind 18, unterschreibt es allein – Sie haben dann kein Mitspracherecht mehr, auch nicht bei der Kündigung. Bei Alleinsorge genügt die Zustimmung eines Elternteils; bei gemeinsamer Sorge nach Trennung müssen beide zustimmen oder einer den anderen bevollmächtigen. Der Betrieb muss Ihnen die Vertragsabfassung aushändigen oder zusenden und sich den Empfang bestätigen lassen; bewahren Sie Ihr Exemplar auf.

Was Ihre Zustimmung bedeutet: Sie erklären sich mit dem Vertrag einverstanden, übernehmen aber keine Haftung für Pflichtverletzungen Ihres Kindes und keine Zahlungspflicht. Sie sind aber Adressat wichtiger Erklärungen: Eine Kündigung des Betriebs gegenüber einem minderjährigen Azubi muss Ihnen zugehen, sonst ist sie unwirksam.

Welche Rolle spielen IHK und Handwerkskammer?

Der Betrieb muss den Vertrag unverzüglich nach Abschluss bei der zuständigen Stelle zur Eintragung ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einreichen. Die Kammer prüft, ob der Betrieb ausbilden darf, ob der Ausbilder geeignet ist, ob die Vergütung angemessen ist und ob der Vertrag dem Gesetz entspricht. Die Eintragung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Kommt nach sechs bis acht Wochen keine Eintragungsbestätigung, fragen Sie beim Betrieb nach – eine fehlende Eintragung, die der Betrieb zu vertreten hat, geht nicht zu Lasten Ihres Kindes, kostet aber Nerven.

Die Ausbildungsberater der Kammer prüfen auf Wunsch jeden Vertrag vor der Unterschrift und beraten Eltern kostenlos – auch später bei Konflikten.

Wie hoch muss die Ausbildungsvergütung sein?

Angemessen und jährlich steigend, so regelt es § 17 BBiG – und mindestens die gesetzliche Mindestvergütung: 724 Euro im ersten, 854 im zweiten, 977 im dritten und 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr für Verträge, die 2026 beginnen. Die Mindestvergütung wird jedes Jahr nach dem Durchschnitt der Tarifvergütungen angepasst; für Verträge ab 2027 gilt der dann festgesetzte Wert – der Betrag des Startjahres bleibt für die gesamte Ausbildung Grundlage, mit den gesetzlichen Aufschlägen von 18, 35 und 40 Prozent.

Zwei Regeln gelten daneben:

  • Tarifbetriebe zahlen die Tarifvergütung – der Vertrag verweist darauf. Sie hat Vorrang, selbst wenn sie im Einzelfall unter der Mindestvergütung liegt.
  • Nicht tarifgebundene Betriebe dürfen die branchenübliche Tarifvergütung um höchstens 20 Prozent unterschreiten. Bei einem Tarif von 1.100 Euro sind 880 Euro noch angemessen, 850 Euro nicht – auch wenn das über der Mindestvergütung liegt.

Sachleistungen wie Kost und Logis dürfen bis zu 75 Prozent der Bruttovergütung angerechnet werden – relevant im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft. Zum Vergleich: Die tarifliche Vergütung lag 2025 im Schnitt bei 1.209 Euro; die Beträge je Beruf finden Sie in der Übersicht zur Ausbildungsvergütung.

Wie viel Urlaub und wie lange Probezeit?

Probezeit: mindestens einen, höchstens vier Monate. In der Probezeit kann jede Seite jederzeit ohne Frist und ohne Grund schriftlich kündigen; danach nur noch unter engen Voraussetzungen. Vier Monate sind üblich und zulässig. Was in der Probezeit gilt, steht in Probezeit in der Ausbildung.

Urlaub: Unter 18 nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 30, 27 oder 25 Werktage je nach Alter zu Jahresbeginn, ab 18 nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Werktage – Werktage sind Montag bis Samstag. Tarifverträge sehen meist 30 Arbeitstage vor. Der Urlaub soll in den Berufsschulferien liegen. Steht im Vertrag weniger als das gesetzliche Minimum, gilt das Gesetz.

Ausbildungszeit: Unter 18 höchstens acht Stunden am Tag und 40 in der Woche, ab 18 nach Arbeitszeitgesetz; die Berufsschule wird angerechnet. Alle Regeln in Jugendarbeitsschutzgesetz für Azubis erklärt.

Welche Klauseln im Ausbildungsvertrag sind ungültig?

§ 12 BBiG erklärt bestimmte Vereinbarungen für nichtig – sie gelten nicht, auch wenn sie unterschrieben wurden:

  • eine Verpflichtung, nach der Ausbildung im Betrieb zu bleiben (Ausnahme: eine Vereinbarung in den letzten sechs Monaten der Ausbildung),
  • Vertragsstrafen jeder Art,
  • Ausschluss oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen des Azubis,
  • Pauschalierung von Schadensersatz gegen den Azubi,
  • eine Entschädigung für die Ausbildung – der Azubi zahlt nie für seine Ausbildung, auch nicht für überbetriebliche Lehrgänge, Werkzeug oder Berufskleidung, die der Betrieb stellt,
  • Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten.

Zulässig sind dagegen Rückzahlungsvereinbarungen für freiwillige Zusatzleistungen wie einen Führerscheinzuschuss, wenn sie angemessen sind. Wettbewerbsverbote nach der Ausbildung sind unwirksam. Steht eine der genannten Klauseln im Vertrag, unterschreiben Sie trotzdem, wenn der Rest stimmt – die Klausel ist nichtig –, aber fragen Sie den Betrieb, warum sie drinsteht; oft ist es ein alter Vordruck.

Darf mein Kind ausbildungsfremde Arbeiten machen?

Nein. Der Betrieb darf Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Gelegentliches Aufräumen, Kaffee kochen oder Botengänge gehören zum Betriebsalltag und sind zulässig; Wochen als Aushilfe an der Kasse, als Fahrer oder in der Reinigung sind es nicht, wenn sie nicht zum Ausbildungsplan gehören. Der Maßstab ist der Ausbildungsrahmenplan des Berufs: Was dort steht, muss vermittelt werden – und der Betrieb muss dafür einen Ausbilder benennen, der es tut. Dazu kommen die weiteren Pflichten des Betriebs: Freistellung für Berufsschule und Prüfungen, kostenlose Ausbildungsmittel, Fürsorge und Schutz vor Gefahren. Ihr Kind hat im Gegenzug eigene Pflichten: lernen, Weisungen folgen, Berichtsheft führen, Berufsschule besuchen, Betriebsgeheimnisse wahren.

Bei Verstößen sind die Ausbildungsberater der Kammer die erste Anlaufstelle; anhaltende Verstöße sind ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung – Details in Kündigung in der Ausbildung: Rechte des Azubis.

Was ist der Unterschied zwischen Ausbildungs- und Arbeitsvertrag?

Der Ausbildungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag: Sein Zweck ist die Ausbildung, nicht die Arbeitsleistung. Deshalb gelten Sonderregeln, die Arbeitnehmer nicht haben – Ausbildungspflicht des Betriebs, Freistellung für Berufsschule, Kündigungsschutz nach der Probezeit (der Betrieb kann nur noch außerordentlich kündigen), Ausbildungsnachweis, Prüfung vor der Kammer, und die Vergütung heißt Vergütung, nicht Lohn. Er endet automatisch mit dem Ende der Ausbildungszeit – oder früher, wenn Ihr Kind die Abschlussprüfung vorher besteht, mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Wird Ihr Kind danach weiterbeschäftigt, ohne dass etwas vereinbart wird, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine Übernahmezusage gehört nicht in den Ausbildungsvertrag; sie wird später gesondert vereinbart.

Checkliste: Was Eltern vor der Unterschrift prüfen sollten

  • Beruf und Dauer stimmen mit dem überein, was besprochen wurde; bei Verkürzung ist der Grund genannt.
  • Vergütung für jedes Ausbildungsjahr eingetragen, steigend, mindestens 724/854/977/1.014 Euro (2026) bzw. Tarif oder höchstens 20 Prozent darunter.
  • Wöchentliche Ausbildungszeit, Urlaub und Probezeit eingetragen und im gesetzlichen Rahmen.
  • Ausbildungsplan als Anlage vorhanden; Ausbilder namentlich bekannt.
  • Regelung zu Überstunden, Fahrtkosten und Blockunterricht-Unterkunft geklärt – was nicht drinsteht, ist nicht zugesagt; siehe Fahrtkosten in der Ausbildung.
  • Keine Vertragsstrafen, Rückzahlungs- oder Bindungsklauseln (nichtig, aber ein Warnsignal).
  • Bei Minderjährigen haben beide sorgeberechtigten Elternteile zugestimmt; Sie und Ihr Kind haben die Vertragsabfassung erhalten.
  • Bei Zweifeln: Ausbildungsberater der Kammer anrufen – kostenlos, vor der Unterschrift.

Und ein Hinweis zum Zeitpunkt: Der Vertrag wird oft Monate vor Beginn unterschrieben. Was bis zum ersten Tag zu erledigen ist – Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Steuer-ID, Krankenkasse, Konto –, steht in Erster Tag in der Ausbildung: Tipps.

Rechtsgrundlagen: § 11 BBiG, § 12 BBiG, § 14 BBiG, § 17 BBiG, § 20 BBiG, § 21 BBiG, § 36 BBiG, § 43 BBiG, § 76 BBiG, § 19 JArbSchG, § 107 BGB

Häufig gestellte Fragen: Ausbildungsvertrag 2027: Was drinstehen muss, wer unterschreibt und welche Klauseln ungültig sind

Kann der Ausbildungsvertrag nach der Unterschrift noch geändert werden?

Ja, aber nur einvernehmlich – der Betrieb muss die Änderung genauso festhalten und Ihnen aushändigen wie den Vertrag selbst und sie der Kammer melden. Typische Änderungen sind:

  • Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit,
  • ein Wechsel in Teilzeitausbildung,
  • eine höhere Vergütung,
  • ein Ausbilderwechsel.

Einseitig kann der Betrieb nichts ändern – weder die Vergütung senken noch die Probezeit verlängern. Bei Minderjährigen unterschreiben die Eltern die Änderung mit.

Ungünstige Änderungen sollten Sie vor der Unterschrift vom Ausbildungsberater der Kammer prüfen lassen. Was von Anfang an drinstehen muss, regelt das Berufsbildungsgesetz – welche Rechte die Probezeit mit sich bringt, steht in Probezeit in der Ausbildung.

Mehr zur Frage: Kann der Ausbildungsvertrag nach der Unterschrift noch geändert werden?

Was passiert, wenn der Betrieb Pflichten aus dem Vertrag nicht einhält?

Es gibt eine klare Reihenfolge:

  • Gespräch und Abmahnung durch den Azubi,
  • Ausbildungsberatung der Kammer (§ 76 BBiG),
  • im Ernstfall die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) mit Anspruch auf Schadensersatz (§ 23).

Typische Verstöße sind fehlende Ausbildung, ausbildungsfremde Arbeiten, verweigerte Freistellung für die Berufsschule, verspätete oder zu niedrige Vergütung und Verstöße gegen den Jugendarbeitsschutz. Dokumentieren Sie mit Ihrem Kind Datum, Vorfall und Zeugen.

Bei schweren Mängeln kann die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Betrieb das Ausbilden untersagen (§ 33 BBiG). Ein Betriebswechsel im selben Beruf ist mit Anrechnung der bisherigen Zeit möglich – wie das abläuft, steht in Ausbildungsbetrieb wechseln.

Mehr zur Frage: Was passiert, wenn der Betrieb Pflichten aus dem Vertrag nicht einhält?

Wie hoch muss die Ausbildungsvergütung mindestens sein?

Für Verträge mit Beginn 2026 nach § 17 Abs. 2 BBiG:

  • erstes Jahr: 724 Euro,
  • zweites Jahr: 854 Euro,
  • drittes Jahr: 977 Euro,
  • viertes Jahr: 1.014 Euro.

Wo ein Tarifvertrag gilt, hat er Vorrang – er darf die Mindestvergütung sogar unterschreiten (§ 17 Abs. 3 BBiG), liegt in der Praxis aber meist darüber. Nicht tarifgebundene Betriebe dürfen den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten; das kann deutlich über der Mindestvergütung liegen.

Außerdem gilt: Die Vergütung muss jährlich steigen, wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt und darf durch Kost und Logis nur bis 75 Prozent ersetzt werden. Für Verträge ab 2027 gilt die dann neu festgesetzte Mindestvergütung; der Wert des Startjahres bleibt für die ganze Ausbildung maßgeblich. Die Sätze einzelner Berufe zeigt Ausbildungsvergütung.

Mehr zur Frage: Wie hoch muss die Ausbildungsvergütung mindestens sein?

Muss mein Kind Überstunden in der Ausbildung machen?

Grundsätzlich nein – Überstunden gehören nicht zur Ausbildung. Wo sie doch anfallen, gilt je nach Alter:

  • Unter 18: nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nur in Notfällen.
  • Ab 18: nur, wenn sie der Ausbildung dienen.
  • In jedem Fall: gesondert vergüten oder durch Freizeit ausgleichen.

Wie Überstunden vergütet oder ausgeglichen werden, muss im Vertrag stehen. Ein Betrieb, der regelmäßig Mehrarbeit ohne Ausgleich verlangt, verstößt gegen den Vertrag – bei Minderjährigen zusätzlich gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz, mit Bußgeld bis 30.000 Euro.

Ihr Kind darf Überstunden ablehnen, die nicht der Ausbildung dienen. Alle Grenzen für Minderjährige stehen in Jugendarbeitsschutzgesetz in der Ausbildung.

Mehr zur Frage: Muss mein Kind Überstunden in der Ausbildung machen?

Kann mein Kind den Ausbildungsvertrag vor Beginn der Ausbildung kündigen?

Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Ausbildungsvertrag schon vor Beginn der Ausbildung von beiden Seiten ohne Frist und ohne Grund schriftlich gekündigt werden, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt. Bei Minderjährigen unterschreiben die Eltern die Kündigung mit.

Manche Verträge schließen die Kündigung vor Antritt aus. Dann bleibt der Aufhebungsvertrag, den die meisten Betriebe akzeptieren, weil ein Azubi, der nicht kommen will, ihnen nichts nützt. Vertragsstrafen dafür sind nach § 12 BBiG nichtig.

Informieren Sie den Betrieb so früh wie möglich, damit er den Platz neu besetzen kann – das ist keine Rechtspflicht, aber Anstand, und die Ausbildungswelt ist klein. Wie eine Kündigung formal richtig aussieht, steht in Kündigung in der Ausbildung.

Mehr zur Frage: Kann mein Kind den Ausbildungsvertrag vor Beginn der Ausbildung kündigen?

Übersicht zum Thema: Ausbildungsvergütung 2027: Was Ihr Kind bekommt und was davon bleibt