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Jugendarbeitsschutzgesetz in der Ausbildung 2027: Arbeitszeit, Pausen, Samstag, Urlaub unter 18
Jugendarbeitsschutzgesetz in der Ausbildung: 8 Stunden am Tag, 40 in der Woche, 6 bis 20 Uhr, Pausen 30/60 Minuten, 25 bis 30 Werktage Urlaub.
Von Leonard Döppeler · Zuletzt aktualisiert am
Für Auszubildende unter 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): höchstens 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche, nur zwischen 6 und 20 Uhr, fünf Tage die Woche, mindestens 30 Minuten Pause ab viereinhalb Stunden, 12 Stunden Ruhezeit, Samstags- und Sonntagsarbeit nur in bestimmten Branchen mit Ausgleichstag – und je nach Alter 25 bis 30 Werktage Urlaub. Die Berufsschule zählt als Arbeitszeit, und vor der Ausbildung ist eine ärztliche Untersuchung Pflicht. Mit dem 18. Geburtstag wechselt Ihr Kind ins Arbeitszeitgesetz: 8 Stunden am Tag (bis 10 mit Ausgleich), 11 Stunden Ruhezeit, Sonntagsverbot mit Ausnahmen, 24 Werktage Urlaub. Dieser Ratgeber sortiert die Regeln so, wie Eltern sie brauchen: nach Situation, mit Paragraf, und mit dem Hinweis, wann Sie sich beschweren können.
Arbeitszeiten: Wie lange darf mein minderjähriges Kind täglich arbeiten?
Acht Stunden am Tag, 40 Stunden in der Woche (§ 8 JArbSchG). Wird an einem Tag kürzer gearbeitet – etwa am Freitag –, dürfen es an den anderen Tagen bis zu achteinhalb Stunden sein. Die Schichtzeit, also Arbeitszeit plus Pausen, darf zehn Stunden nicht überschreiten; im Gastgewerbe, in der Landwirtschaft und auf dem Bau elf (§ 12). Zwischen zwei Arbeitstagen müssen zwölf Stunden Freizeit liegen (§ 13).
Überstunden sind für Jugendliche grundsätzlich nicht erlaubt. Die einzige Ausnahme sind unvorhergesehene Notfälle, in denen keine Erwachsenen verfügbar sind (§ 21) – dann muss die Mehrarbeit innerhalb von drei Wochen durch Freizeit ausgeglichen werden. Ein Betrieb, der „mal eine Stunde länger" zur Gewohnheit macht, verstößt gegen das Gesetz.
Nachtarbeit ist verboten: Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14). Ab 16 Jahren gelten Branchenausnahmen – Gaststätten bis 22 Uhr, mehrschichtige Betriebe bis 23 Uhr, Landwirtschaft ab 5 oder bis 21 Uhr, Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr; ab 17 in Bäckereien ab 4 Uhr.
Pausenzeiten: Welche Pausen stehen meinem Kind zu?
Die Pausenzeiten für Azubis unter 18 sind fest geregelt: 30 Minuten bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit, 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden (§ 11). Die Pausen müssen im Voraus feststehen, mindestens 15 Minuten am Stück dauern, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeit liegen. Länger als viereinhalb Stunden ohne Pause darf ein Jugendlicher nie arbeiten. Pausen sind unbezahlt und zählen nicht zur Arbeitszeit – deshalb darf der Betrieb sie auch nicht durch „Bereitschaft an der Kasse" ersetzen.
Zum Vergleich: Über 18 verlangt das Arbeitszeitgesetz 30 Minuten ab sechs Stunden und 45 Minuten ab neun Stunden (§ 4 ArbZG). Diese Pausenregelung gilt unabhängig von der Branche – auch in der Pflegeausbildung, im Einzelhandel und in der Gastronomie.
Dürfen Azubis unter 18 samstags und sonntags arbeiten?
Grundsätzlich nein – Samstag (§ 16) und Sonntag (§ 17) sind für Jugendliche frei. Erlaubt ist Wochenendarbeit nur in aufgezählten Branchen, und dann mit Ausgleich.
Samstagsarbeit ist zulässig unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeheimen, im Einzelhandel, in Bäckereien und Friseurbetrieben, im Gastgewerbe, in der Landwirtschaft, im Verkehrswesen, in Kfz-Reparaturwerkstätten, im Sport und bei Musik- und Theateraufführungen. Auch dort gilt: Mindestens zwei Samstage im Monat sollen frei bleiben, und für jeden gearbeiteten Samstag muss die Fünf-Tage-Woche durch einen freien Tag in derselben Woche hergestellt werden – an einem Tag ohne Berufsschule.
Für den Sonntag ist die Liste kürzer – Krankenhäuser und Pflege, Gastgewerbe, Landwirtschaft, Sport, ärztlicher Notdienst –, und es gelten dieselben Regeln: zwei freie Sonntage im Monat, Ausgleichstag in derselben Woche. An Feiertagen ist Arbeit unter denselben Bedingungen möglich; am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr, am 25. Dezember, Neujahr, Ostersonntag und 1. Mai überhaupt nicht (§ 18).
Was das für Eltern heißt: Ein Azubi im Einzelhandel oder in der Pflege wird samstags arbeiten – das ist legal. Illegal ist, wenn er jeden Samstag arbeitet oder der freie Ausgleichstag fehlt.
Wird die Berufsschule auf die Arbeitszeit angerechnet?
Ja, vollständig (§ 9 JArbSchG). Drei Regeln:
- Vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, darf Ihr Kind nicht im Betrieb arbeiten.
- Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird einmal in der Woche mit acht Stunden angerechnet – an diesem Tag muss der Azubi nicht mehr in den Betrieb.
- Eine Blockwoche mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an fünf Tagen zählt 40 Stunden – die ganze Woche ist frei vom Betrieb.
- Sonst wird die Unterrichtszeit einschließlich Pausen und Wegezeit angerechnet.
Seit 2020 gelten dieselben Freistellungsregeln nach § 15 BBiG auch für volljährige Auszubildende – ein Azubi über 18 muss also ebenfalls nicht nach einem Berufsschultag mit sechs Stunden noch in den Betrieb. Die Vergütung läuft an Berufsschultagen unverändert weiter.
Urlaubsanspruch: Wie viel Urlaub haben minderjährige Azubis?
Je nach Alter zu Jahresbeginn: 30 Werktage, wenn Ihr Kind noch nicht 16 ist, 27 Werktage bei noch nicht 17, 25 Werktage bei noch nicht 18 (§ 19). Werktage sind Montag bis Samstag – 30 Werktage entsprechen fünf Wochen. Der Urlaub soll in den Berufsschulferien liegen; fällt er in die Schulzeit, gibt es für jeden Berufsschultag im Urlaub einen zusätzlichen freien Tag. Ab 18 gilt das Bundesurlaubsgesetz mit 24 Werktagen – Tarifverträge sehen meist mehr vor, oft 30 Arbeitstage.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Stichtag 1. Januar: Wer am 15. Januar 18 wird, hat für das ganze Jahr noch 25 Werktage nach dem JArbSchG.
Welche Arbeiten sind für Jugendliche verboten?
Nach § 22 dürfen Jugendliche keine Arbeiten ausführen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, sie sittlichen Gefahren aussetzen oder mit Unfallgefahren verbunden sind, die sie mangels Erfahrung nicht erkennen – ebenso keine Arbeiten mit Lärm, Hitze, Strahlen oder Gefahrstoffen über den Grenzwerten. Ausdrücklich erlaubt sind solche Arbeiten, wenn sie für das Ausbildungsziel nötig sind und ein Fachkundiger sie beaufsichtigt: Der angehende Dachdecker darf aufs Dach, der Kfz-Azubi an die Hebebühne. Verboten bleiben Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten (§ 23) sowie Arbeit unter Tage (§ 24).
Der Betrieb muss vor Beginn der Ausbildung eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und Ihr Kind sowie Sie als Eltern über Gefahren und Schutzmaßnahmen informieren (§§ 28a, 29).
Welche ärztliche Untersuchung braucht mein Kind für die Ausbildung?
Vor Beginn eine Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – die Jugenduntersuchung –, die nicht älter als 14 Monate ist (§ 32) – ohne Bescheinigung darf der Betrieb Ihr Kind nicht beschäftigen. Nach dem ersten Ausbildungsjahr folgt die Nachuntersuchung (§ 33); die Bescheinigung muss spätestens 14 Monate nach Beginn vorliegen, sonst darf der Betrieb nach einer Aufforderung nicht weiterbeschäftigen. Beide Untersuchungen macht der Hausarzt oder Kinderarzt, sie sind für Sie kostenlos – die Kosten trägt das Land. Den Berechtigungsschein gibt es beim Ordnungsamt oder der Gemeinde, in vielen Ländern direkt beim Arzt. Der Arzt teilt dem Betrieb nur mit, ob Einschränkungen bestehen, nicht die Diagnose.
Was tun bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?
- Mit dem Betrieb sprechen – Ihr Kind zuerst, dann Sie. Viele Verstöße sind Unkenntnis, etwa die vergessene Anrechnung des Berufsschultags. Ein Hinweis auf den Paragrafen genügt oft.
- Ausbildungsberatung der Kammer (§ 76 BBiG). Sie spricht mit dem Betrieb und dokumentiert; ein Betrieb mit wiederholten Verstößen riskiert seine Ausbildungsberechtigung.
- Aufsichtsbehörde. Zuständig ist die Gewerbeaufsicht bzw. das Amt für Arbeitsschutz des Landes (§ 51). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis 30.000 Euro (§ 58 Abs. 4); vorsätzliche Gefährdung der Gesundheit ist eine Straftat. Sie können anonym melden.
- Außerordentliche Kündigung. Fortgesetzte Verstöße gegen das JArbSchG sind ein wichtiger Grund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG – nach Abmahnung. Wie das abläuft, steht in Kündigung in der Ausbildung: Rechte des Azubis und Ausbildungsbetrieb wechseln.
Der Betrieb ist außerdem verpflichtet, das JArbSchG und die Anschrift der Aufsichtsbehörde im Betrieb auszuhängen (§ 47), wenn er mindestens einen Jugendlichen beschäftigt.
Was ändert sich mit 18 – und was gilt für Jugendliche ohne Ausbildung?
Mit dem 18. Geburtstag endet das JArbSchG am selben Tag. Ab dann gilt das Arbeitszeitgesetz: 8 Stunden am Tag, bis zu 10 mit Ausgleich innerhalb von sechs Monaten (§ 3 ArbZG), 11 Stunden Ruhezeit (§ 5), Pausen 30/45 Minuten (§ 4), Sonntagsverbot mit Branchenausnahmen (§§ 9, 10), Nachtarbeit erlaubt. Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Die Freistellung für die Berufsschule bleibt über § 15 BBiG erhalten. Für den Ausbildungsvertrag ändert sich nichts – was darin steht, gilt weiter; worauf Sie beim Vertrag achten sollten, steht in Ausbildungsvertrag: Was Eltern beachten sollten.
Jugendliche ab 15 ohne Ausbildung dürfen nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht arbeiten – mit denselben JArbSchG-Regeln wie Azubis. Wer noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, darf in den Ferien höchstens vier Wochen im Jahr arbeiten (§ 5 Abs. 4). Kinder unter 15 dürfen nicht beschäftigt werden; ab 13 sind mit Ihrer Einwilligung leichte Tätigkeiten von höchstens zwei Stunden am Tag erlaubt (§ 5 Abs. 3) – Zeitungen austragen, Nachhilfe, Babysitten. Was für Praktika gilt, steht in Schülerpraktikum finden.
Bei Problemen, die über den Arbeitsschutz hinausgehen – Respektlosigkeit, Ausgrenzung –, hilft Azubi wird gemobbt: Was Eltern tun können.
Häufig gestellte Fragen: Jugendarbeitsschutzgesetz in der Ausbildung 2027: Arbeitszeit, Pausen, Samstag, Urlaub unter 18
Darf der Betrieb meinem minderjährigen Kind Überstunden anordnen?
Nein. Für Jugendliche gilt die Grenze von acht Stunden am Tag und 40 in der Woche, und Überstunden darüber hinaus sind nicht vorgesehen (§ 8 JArbSchG). Einzige Verschiebung: Ist die Arbeitszeit an einzelnen Tagen kürzer, darf Ihr Kind an den übrigen Tagen derselben Woche achteinhalb Stunden arbeiten – mehr als 40 Wochenstunden werden es dadurch nicht.
Echte Mehrarbeit ist nur in unvorhergesehenen Notfällen erlaubt, wenn keine erwachsenen Beschäftigten verfügbar sind (§ 21 JArbSchG). Dann muss sie innerhalb der folgenden drei Wochen durch kürzere Arbeitszeit ausgeglichen werden.
Regelmäßiges Längerbleiben, „bis der Laden aufgeräumt ist“, ist ein Verstoß, den die Aufsichtsbehörde mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld ahnden kann. Ihr Kind darf solche Mehrarbeit ablehnen. Was der Vertrag zu Überstunden sagen muss, steht in Ausbildungsvertrag: Was beachten?
Gelten die Regeln auch für volljährige Auszubildende?
Nein – mit dem 18. Geburtstag gilt statt des Jugendarbeitsschutzgesetzes das Arbeitszeitgesetz. Das bedeutet:
- bis zu zehn Stunden am Tag, wenn im Durchschnitt acht nicht überschritten werden,
- elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen,
- Sonntagsarbeit nur in den gesetzlichen Ausnahmen,
- Nachtarbeit erlaubt,
- 24 Werktage Urlaub als gesetzliches Minimum.
Zwei Schutzregeln bleiben über das Berufsbildungsgesetz erhalten: die Freistellung für die Berufsschule mit Anrechnung auf die Ausbildungszeit (§ 15 BBiG, seit 2020 auch für Erwachsene) und die Pflicht, nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen (§ 14 BBiG).
Und der Ausbildungsvertrag gilt unverändert – vereinbarte 38 Wochenstunden bleiben 38, auch wenn das Gesetz mehr erlauben würde. Was bei Überstunden gilt, steht in Ausbildungsvertrag: Was beachten?
Wer kontrolliert die Einhaltung des JArbSchG?
Die Aufsichtsbehörde des Landes – je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz oder Regierungspräsidium (§ 51 JArbSchG). Sie kann Betriebe unangekündigt prüfen, Arbeitszeitnachweise verlangen und Bußgelder bis 30.000 Euro verhängen. Hinweise sind auch anonym möglich.
Daneben überwachen die Ausbildungsberater der IHK oder Handwerkskammer die Ausbildung (§ 76 BBiG). In größeren Betrieben sind Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung die erste Adresse.
Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann die zuständige Behörde dem Betrieb das Ausbilden untersagen (§ 33 BBiG). Für Ihr Kind ist meist der Weg über die Ausbildungsberatung der leichtere erste Schritt, weil er vertraulich bleibt. Alle Grenzen im Überblick zeigt Probezeit in der Ausbildung.
Muss mein Kind nach der Berufsschule noch in den Betrieb?
Das hängt von der Länge des Schultags ab:
- Mehr als fünf Unterrichtsstunden à mindestens 45 Minuten: Einmal pro Woche ist danach frei. Der Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet.
- Unterricht vor 9 Uhr: Vorher darf Ihr Kind nicht arbeiten.
- Blockwoche mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an fünf Tagen: frei vom Betrieb; zulässig sind nur betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden in der Woche.
- Kurzer Schultag, etwa vier Stunden: Der Betrieb darf verlangen, dass Ihr Kind danach noch kommt. Angerechnet werden die Unterrichtszeit mit Pausen und die notwendige Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb.
Für volljährige Azubis gelten Freistellung und Anrechnung nach dem Berufsbildungsgesetz genauso. Dazu kommt für alle ein freier Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Was sich mit der Volljährigkeit sonst ändert, steht in Kind wird erwachsen: Berufseinstieg.
Rechtsgrundlagen: § 9 JArbSchG, § 15 BBiG
Übersicht zum Thema: Ausbildungsvergütung 2027: Was Ihr Kind bekommt und was davon bleibt