Eltern-Kind-Dynamik
Kind wird erwachsen 2027: Was sich beim Berufseinstieg wirklich ändert
Mit 18 endet die elterliche Sorge vollständig, die Unterhaltspflicht nicht. Was sich beim Berufseinstieg rechtlich und finanziell verschiebt.
Von Leonard Döppeler · Zuletzt aktualisiert am
Mit dem 18. Geburtstag endet die elterliche Sorge vollständig – die Unterhaltspflicht dagegen nicht. Diese Verschiebung erklärt das ungute Gefühl vieler Eltern beim Berufseinstieg: Man zahlt weiter, entscheidet aber nicht mehr mit. Dieser Ratgeber sortiert, was sich rechtlich und finanziell tatsächlich ändert, was davon Verhandlungssache ist und wie sich die Rolle neu finden lässt.
Was sich mit 18 ändert – und was nicht
| vor 18 | ab 18 | |
|---|---|---|
| Ausbildungsvertrag | Sie unterschreiben mit (§ 107 BGB) | Ihr Kind allein |
| Kündigung | geht Ihnen als Vertretern zu | geht Ihrem Kind zu |
| Elterliche Sorge | ja (§ 1626 BGB) | endet vollständig |
| Arbeitszeitschutz | Jugendarbeitsschutzgesetz | Arbeitszeitgesetz |
| Unterhaltspflicht | ja | ja, für die Erstausbildung (§ 1610 BGB) |
| Kindergeld | ja | ja, längstens bis 25 (§ 66 EStG) |
| Auskunft von Betrieb und Schule | an Sie | nur mit Einwilligung Ihres Kindes |
Die vorletzte Zeile ist die, die Streit erzeugt. Nach § 1610 BGB schulden Eltern den Unterhalt für eine angemessene Erstausbildung – daraus folgt ein berechtigtes Interesse an einem Plan, aber kein Recht, ihn zu bestimmen.
Die letzte Zeile überrascht viele: Ab 18 erteilen Betrieb und Berufsschule Ihnen keine Auskunft mehr, außer Ihr Kind stimmt zu.
Was sich finanziell verschiebt
Das Kindergeld bleibt. 259 Euro im Monat nach § 66 EStG, während einer Erstausbildung längstens bis zum 25. Geburtstag, ohne Einkommensgrenze. Nach einer abgeschlossenen ersten Ausbildung nur noch, wenn daneben höchstens 20 Wochenstunden gearbeitet wird.
Die Krankenversicherung wechselt. Mit dem Ausbildungsbeginn wird Ihr Kind eigenständig pflichtversichert; die Familienversicherung nach § 10 SGB V endet. Beiträge teilen sich Betrieb und Auszubildender, bis 325 Euro Vergütung trägt sie der Betrieb nach § 20 Abs. 3 SGB IV allein.
Steuern kommen selten an. Lohnsteuer fällt erst oberhalb des Grundfreibetrags an, 2026 sind das 12.348 Euro im Jahr; nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 sollen es ab 2027 12.564 Euro werden.
Kostgeld ist Verhandlungssache. Es gibt keine gesetzliche Regel. Üblich sind zwischen zehn und zwanzig Prozent der Nettovergütung – wichtiger als die Höhe ist, dass es vorher besprochen wird und nicht als Strafe wirkt.
Die Rolle, die bleibt
Was ab 18 wegfällt, ist die Entscheidung. Was bleibt, ist alles andere – und das ist mehr, als es sich anfühlt:
- Der Ort, an dem etwas erzählt werden darf, ohne dass sofort ein Rat kommt.
- Das Wissen, wo man Hilfe bekommt. Die Ausbildungsberatung der Kammer hat nach § 76 BBiG einen gesetzlichen Beratungsauftrag, Ausbildende müssen ihr Auskunft erteilen.
- Die Ruhe, Rückschläge nicht größer zu machen, als sie sind. Laut BIBB-Datenreport wurde 2024 fast jeder dritte Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst; die Mehrheit setzt die Ausbildung fort.
Wenn die erste eigene Wohnung ansteht, hilft Erste Wohnung für Auszubildende.
Häufig gestellte Fragen: Kind wird erwachsen 2027: Was sich beim Berufseinstieg wirklich ändert
Ist es normal, dass ich traurig bin, obwohl ich stolz auf mein Kind bin?
Ja – beides gehört zusammen, und der Zeitpunkt ist erklärbar: Der Berufseinstieg ist der erste Übergang, bei dem Ihre Zuständigkeit nicht schrittweise kleiner wird, sondern an einem Datum endet.
Mit dem 18. Geburtstag endet die elterliche Sorge nach § 1626 BGB vollständig; ab da erteilen Betrieb und Berufsschule Ihnen ohne Einwilligung Ihres Kindes keine Auskunft mehr. Gleichzeitig läuft die Unterhaltspflicht für eine angemessene Erstausbildung nach § 1610 BGB weiter – Sie tragen also weiter mit, ohne mitzuentscheiden. Diese Asymmetrie ist der Kern des Gefühls, und sie ist kein Zeichen dafür, dass etwas falsch läuft.
Was hilft, ist, die eigene Rolle neu zu benennen, statt sie zu vermissen: zuhören ohne sofortigen Rat, wissen, wo es Hilfe gibt, und gelassen bleiben bei Rückschlägen.
Bleibt die Traurigkeit über Monate und bestimmt den Alltag, ist das ein Thema für die Hausarztpraxis – auch Erwachsene dürfen an Übergängen Unterstützung suchen. Mehr zu dieser Phase: Loslassen bei der Berufswahl.
Mein Kind ist in der Ausbildung und erzählt mir nichts mehr – soll ich nachhaken?
Nicht nach Inhalten fragen, sondern verfügbar sein – und beim Verdacht auf ein echtes Problem gezielt statt allgemein. Schweigen über die Arbeit ist im ersten Ausbildungsjahr der Normalfall: Der Tag ist lang, vieles lässt sich schlecht erklären, und manches will erst selbst sortiert werden.
Allgemeine Fragen wie „Wie war’s?“ erzeugen allgemeine Antworten. Wirksamer sind feste Anlässe – eine Mahlzeit zu festen Zeiten, eine gemeinsame Fahrt – und die ausdrückliche Zusage, dass nicht jeder Bericht einen Rat nach sich zieht.
Anders liegt es bei Warnzeichen:
- anhaltende Erschöpfung,
- Vermeidung,
- Schlafprobleme,
- plötzliche Krankmeldungen.
Dann fragen Sie gezielt nach Arbeitszeit, Aufgaben und Umgangston, denn dahinter stehen manchmal ausbildungsfremde Arbeiten oder Konflikte. Der Weg führt zur Ausbildungsberatung der Kammer, die nach § 76 BBiG einen gesetzlichen Überwachungs- und Beratungsauftrag hat. Woran Sie Überforderung erkennen: Kind überfordert in der Ausbildung.
Darf ich meinem Kind noch Ratschläge geben, wenn es arbeitet?
Ja – aber nur auf Nachfrage, und das ist keine Höflichkeitsregel, sondern die Bedingung dafür, dass überhaupt noch gefragt wird. Rechtlich ist die Lage eindeutig: Mit 18 endet die elterliche Sorge nach § 1626 BGB, und schon davor verlangt § 1626 Abs. 2 BGB, die wachsende Selbständigkeit des Kindes zu berücksichtigen.
Bewährt hat sich eine einfache Trennung: Erfahrung anbieten, Bewertung weglassen. „Bei mir war das damals so“ ist ein Angebot, „Das machst du falsch“ beendet das Gespräch. Fragen Sie im Zweifel direkt, was gewünscht ist – Zuhören oder Meinung.
Eine Ausnahme betrifft Fristen, die Ihr Kind womöglich nicht kennt: Steht das Ende eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses fest, muss es sich nach § 38 SGB III spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden – erfährt es davon kurzfristiger, innerhalb von drei Tagen. Solche Hinweise gehören gesagt, auch ungefragt. Welche Rechte bei einer Kündigung gelten, steht in Kündigung in der Ausbildung.
Wie gehe ich damit um, dass mein Kind jetzt eigenes Geld verdient?
Früh und offen über Kostgeld sprechen – es gibt dafür keine gesetzliche Regel, und genau deshalb entsteht Streit. Üblich sind zehn bis zwanzig Prozent der Nettovergütung; entscheidend ist weniger die Höhe als die Verabredung vorher und die Begründung: Es geht darum, dass Wohnen, Essen und Strom Geld kosten, nicht um eine Beteiligung an Ihren Ausgaben als Gegenleistung. Behalten Sie dabei die Größenordnung im Blick: Die Mindestausbildungsvergütung liegt nach § 17 Abs. 2 BBiG bei 724 Euro im ersten Jahr für Verträge mit Beginn 2026, und davon bleiben nach Sozialabgaben rund 580 Euro. Alle Sätze stehen in Ausbildungsvergütung.
Drei Dinge gehören gleich zu Beginn in die Hand Ihres Kindes:
- Ein eigenes Konto, auf seinen Namen.
- Der Handyvertrag – der erste eigene Vertrag, an dem sich zeigt, ob Fristen und Abbuchungen sitzen.
- Ein Dauerauftrag fürs Sparen, am besten auf den Tag des Geldeingangs gelegt.
Lohnsteuer fällt in den ersten Jahren meist gar nicht an, weil der Grundfreibetrag 2026 bei 12.348 Euro liegt und nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 auf 12.564 Euro steigen soll. Das Kindergeld von 259 Euro nach § 66 EStG läuft unabhängig davon weiter – wem es zusteht und wer es weitergibt, gehört ebenfalls besprochen.
Was passiert mit Versicherungen und Kindergeld, wenn die Ausbildung beginnt?
Die Krankenversicherung wechselt sofort, das Kindergeld läuft weiter – und beides erfordert eine Meldung.
- Krankenversicherung: Mit dem Ausbildungsbeginn endet die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V; Ihr Kind wird eigenständig pflichtversichert, Betrieb und Azubi teilen sich die Beiträge. Nach § 20 Abs. 3 SGB IV trägt der Betrieb den Beitrag bis 325 Euro Vergütung allein – seit Einführung der Mindestausbildungsvergütung greift das in der dualen Ausbildung praktisch nicht mehr.
- Kindergeld: 259 Euro nach § 66 EStG, während der Erstausbildung bis zum 25. Geburtstag und ohne Einkommensgrenze. Die Familienkasse verlangt aber eine Ausbildungsbescheinigung, sonst wird die Zahlung eingestellt.
- Private Haftpflicht: Viele Verträge schließen Kinder in Erstausbildung weiter ein, manche enden mit dem Berufsbeginn – ein Anruf beim Versicherer klärt das in fünf Minuten.
Alle Einzelheiten zum Kindergeld stehen in Kindergeld während der Ausbildung.
Wie finde ich die Balance zwischen Loslassen und Da-Sein?
Trennen zwischen Entscheidung und Unterstützung – die Entscheidung gehört Ihrem Kind, die Unterstützung bleibt Ihr Angebot. Konkret heißt das: keine Ratschläge zu Arbeitsinhalten ohne Nachfrage, aber verlässliche Verfügbarkeit für alles, was organisatorisch oder rechtlich ist. Nützlich ist eine ausgesprochene Verabredung statt stiller Erwartungen – etwa, dass Sie einmal in der Woche gemeinsam essen und sonst nicht nachfragen.
Behalten Sie zwei Dinge im Blick, bei denen Zurückhaltung falsch wäre: rechtliche Fristen, die Ihr Kind nicht kennen kann, und Warnzeichen für Überlastung, die über Wochen anhalten.
Für alles dazwischen hilft eine Einordnung: Laut BIBB-Datenreport wurde 2024 fast jeder dritte Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst, und etwa die Hälfte dieser Jugendlichen schließt danach erneut einen Ausbildungsvertrag ab. Ein Rückschlag im ersten Jahr ist also der Normalfall und kein Anlass, wieder die Führung zu übernehmen. Was beim Loslassen Ihre Aufgabe bleibt, steht in Loslassen bei der Berufswahl.
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