Geld & Recht

Kindergeld während der Ausbildung 2027: 259 Euro, Anspruch bis 25 und die 4-Monats-Regel

Ja, das Kindergeld läuft während der Ausbildung weiter: seit Januar 2026 sind es 259 Euro im Monat. Wann es endet und welche Meldung Sie brauchen.

Von Leonard Döppeler · Zuletzt aktualisiert am

Ja, Eltern bekommen während der Ausbildung ihres Kindes weiter Kindergeld – seit dem 1. Januar 2026 sind das 259 Euro im Monat, längstens bis zum 25. Geburtstag, unabhängig davon, wie viel Ihr Kind in der Ausbildung verdient. Der Anspruch endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag, sondern erst mit dem Monat, in dem Ihr Kind sein Prüfungsergebnis bekommt. Was viele Familien Geld kostet, sind drei Details: die Lücke von mehr als vier Monaten zwischen Schule und Ausbildung, die 20-Stunden-Regel nach der ersten Ausbildung und die vergessene Meldung an die Familienkasse. Dieser Ratgeber erklärt alle drei – mit den Beträgen, die 2026 gelten, und dem, was für 2027 bereits absehbar ist.

Wie hoch ist das Kindergeld 2026 – und was gilt 2027?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat, einheitlich für jedes Kind (2025: 255 Euro). Die Erhöhung wurde im Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen; die Familienkasse hat sie automatisch umgesetzt, ein neuer Antrag war nicht nötig. Parallel stieg der Kinderfreibetrag für 2026 auf 6.828 Euro, zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (2.928 Euro) auf 9.756 Euro je Kind. Das Finanzamt prüft in der Steuererklärung automatisch, ob Kindergeld oder Freibetrag für Sie günstiger ist – bei den meisten Familien mit Azubi bleibt es beim Kindergeld.

Für 2027 gibt es bei Redaktionsschluss (September 2026) noch keinen beschlossenen Betrag. Die Bundesregierung legt im Herbst 2026 den Existenzminimumbericht vor, aus dem sich die Freibeträge und in der Regel auch das Kindergeld für 2027 ableiten. Planen Sie bis dahin mit 259 Euro; eine Erhöhung würde wieder automatisch ausgezahlt.

Kindergeld ist steuerfrei, wird nicht auf die Ausbildungsvergütung Ihres Kindes angerechnet und ist kein Einkommen des Kindes – es wird an Sie als Eltern gezahlt. Was Ihr Kind selbst verdient, finden Sie in unserer Übersicht zur Ausbildungsvergütung.

Bekommt mein Kind in der Ausbildung noch Kindergeld?

Bis zum 18. Geburtstag gibt es Kindergeld ohne Bedingungen. Danach zahlt die Familienkasse nur, wenn einer der Gründe aus § 32 Abs. 4 EStG vorliegt. Für Familien mit Azubi sind vier davon relevant, alle gelten längstens bis zum 25. Geburtstag:

  • Das Kind ist in Berufsausbildung. Dazu zählen die duale Ausbildung, schulische Ausbildungen, das Studium, ein Fachabitur oder ein Vorbereitungsdienst. Ein Ausbildungsvertrag genügt als Nachweis.
  • Das Kind ist in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten – etwa zwischen Schulabschluss im Juni und Ausbildungsbeginn im September. Das Kindergeld läuft durch, wenn die Lücke vier volle Kalendermonate nicht überschreitet.
  • Das Kind sucht einen Ausbildungsplatz und findet keinen. Voraussetzung ist, dass es sich ernsthaft bemüht und das belegen kann: die Meldung als ausbildungssuchend bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder Bewerbungen und Absagen. Als ausbildungssuchend melden können Sie Ihr Kind auch online über das Portal der Bundesagentur.
  • Das Kind leistet einen anerkannten Freiwilligendienst – FSJ, FÖJ, BFD oder einen anerkannten Auslandsdienst. Die Details stehen im Ratgeber FSJ, FÖJ und BFD im Vergleich.

Dazu kommt eine fünfte Möglichkeit für kürzere Zeit: Ist Ihr Kind unter 21, ohne Beschäftigung und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet, besteht der Anspruch ebenfalls – wichtig nach einem Ausbildungsabbruch.

Häufiger Irrtum: Kindergeld bis 27. Bis zur Reform im Jahr 2007 wurde Kindergeld tatsächlich bis zum 27. Geburtstag gezahlt – viele Eltern rechnen bis heute damit. Seither endet es mit dem 25. Geburtstag. Ohne Altersgrenze wird nur weitergezahlt, wenn Ihr Kind wegen einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Keine Rolle spielen seit 2012: das Einkommen Ihres Kindes, die Höhe der Ausbildungsvergütung, eine eigene Wohnung oder ein Nebenjob während der ersten Ausbildung. Wer noch von der alten Einkommensgrenze (zuletzt 8.004 Euro im Jahr) gehört hat: Sie ist abgeschafft.

Wann endet das Kindergeld – mit dem Vertrag oder mit der Prüfung?

Mit dem Monat, in dem Ihr Kind das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt bekommt – nicht mit dem Datum im Ausbildungsvertrag. Die Familienkasse formuliert es so: Der Anspruch bleibt bestehen, „bis Ihr Kind die Abschlussprüfung abgelegt und sein Zeugnis erhalten hat". Läuft der Vertrag noch bis Ende August, die Prüfung war aber im Juni, endet das Kindergeld mit dem Juni. Umgekehrt wird bei einer nicht bestandenen Prüfung weitergezahlt, solange die Ausbildung fortgesetzt wird – auch über das Vertragsende hinaus.

Vier Fälle, die Eltern immer wieder überraschen:

Fall 1: Ausbildung beendet und bestanden, Übernahme im Betrieb. Der Anspruch endet mit dem Prüfungsmonat. Weiteres Kindergeld gibt es nur, wenn eine zweite Ausbildung oder ein Studium folgt und die 20-Stunden-Regel eingehalten wird (siehe unten).

Fall 2: Ausbildung abgebrochen. Der Anspruch endet mit dem Abbruch. Er lebt sofort wieder auf, wenn Ihr Kind sich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend meldet (bis 25) oder – ohne Beschäftigung – als arbeitsuchend (bis 21). Eine Lücke von mehr als vier Monaten ohne Meldung kostet das Kindergeld für die gesamte Lücke. Was sonst nach einem Abbruch zu tun ist, steht in Ausbildung abgebrochen – was tun?

Fall 3: Ausbildung und Studium als Einheit. Schließt an die Ausbildung ein fachlich passendes Studium an (Beispiel: Bankkaufmann, dann Bachelor in BWL in engem zeitlichen Zusammenhang), kann die Familienkasse beides als eine mehraktige Erstausbildung werten – dann gilt die 20-Stunden-Regel im Studium nicht. Das ist Einzelfallprüfung; reichen Sie dafür die Studienbescheinigung und eine kurze Erklärung ein, warum das Studium auf die Ausbildung aufbaut.

Fall 4: Teilzeitausbildung, Meisterschule, Referendariat. Alle drei sind Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes: Die Teilzeitausbildung zählt voll, ebenso der Besuch einer Meisterschule und das Referendariat – Letzteres ist ein Ausbildungsdienstverhältnis und damit sogar für die 20-Stunden-Regel unschädlich. Die Kindergeldberechtigung bleibt in allen drei Fällen bis zum 25. Geburtstag bestehen, solange Sie die Voraussetzungen nachweisen.

Kindergeld bei der zweiten Ausbildung: die 20-Stunden-Regel

Kindergeld bei einer zweiten Ausbildung gibt es – aber nur unter einer Bedingung. Nach abgeschlossener erster Berufsausbildung oder einem Erststudium bekommen Sie für die zweite Ausbildung oder ein Studium nur dann Kindergeld, wenn Ihr Kind daneben nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Drei Dinge sind ausdrücklich unschädlich:

  • ein Ausbildungsdienstverhältnis – die zweite duale Ausbildung selbst zählt also nicht als Erwerbstätigkeit, egal wie viele Stunden sie umfasst;
  • ein Minijob (2026: bis 603 Euro im Monat, ab Januar 2027 bis 633 Euro);
  • eine Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres – vorübergehende Vollzeit von höchstens zwei Monaten (etwa in den Semesterferien) ist erlaubt, wenn der Jahresdurchschnitt bei 20 Stunden bleibt.

Typischer Fall: Ihre Tochter hat eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen, arbeitet 30 Stunden in der Praxis und macht abends die Fachwirtin. Dann gibt es kein Kindergeld mehr. Reduziert sie auf 20 Stunden, gibt es wieder 259 Euro. Ob sich das rechnet, sollten Sie gemeinsam durchrechnen.

Was passiert bei Lücken, Wohnungswechsel und Auslandsaufenthalt?

Lücke zwischen Schule und Ausbildung. Bis zu vier Monate Übergangszeit sind gedeckt. Beginnt die Ausbildung erst später – etwa im Februar nach dem Abitur im Juni –, gibt es für die gesamte Lücke nur dann Kindergeld, wenn Ihr Kind als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist oder einen Freiwilligendienst leistet. Ein Job zur Überbrückung ist erlaubt, ersetzt aber die Meldung nicht.

Eigene Wohnung. Für das Kindergeld ist es unerheblich, ob Ihr Kind zu Hause wohnt. Worauf Sie achten müssen, ist der Unterhalt: Das Kindergeld ist dazu bestimmt, den Bedarf des Kindes zu decken. Bei einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt können Sie es weiterleiten oder die Miete davon zahlen. Zahlen Eltern gar nichts, kann das Kind bei der Familienkasse die Abzweigung beantragen – dann geht das Kindergeld direkt an Ihr Kind. Praktische Fragen zur ersten Wohnung beantwortet Erste Wohnung als Azubi.

Ausbildung oder Studium im Ausland. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz bleibt der Anspruch bestehen, solange die Ausbildung anerkannt ist. Außerhalb (USA, Australien, Kanada) muss Ihr Kind seinen Wohnsitz in Deutschland behalten – die Familienkasse prüft, ob es in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend nach Hause kommt und das Zimmer bei Ihnen weiter nutzt. Bei einem Aufenthalt über ein Jahr ohne regelmäßige Rückkehr wird das schwierig. Sonderfall Au-pair: Kindergeld gibt es nur mit begleitendem Sprachunterricht von mindestens zehn Wochenstunden – Details im Ratgeber Au-pair nach der Schule.

Darf man Kindergeld mit BAB, Wohngeld oder BAföG kombinieren?

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Ja, und das Kindergeld wird bei der BAB nicht als Einkommen angerechnet – weder bei Ihnen als Eltern noch beim Kind. Die BAB richtet sich nach der Ausbildungsvergütung und Ihrem Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr, mit Freibeträgen nach dem BAföG. Wer Anspruch hat und wie Sie ihn berechnen, steht im Ratgeber BAB: Berufsausbildungsbeihilfe für Azubis.

Wohngeld. Azubis, die dem Grunde nach BAB bekommen könnten, sind vom Wohngeld ausgeschlossen – auch wenn die BAB wegen Ihres Einkommens null Euro beträgt. Wohngeld kommt also nur für Azubis in Frage, die keinen BAB-Anspruch dem Grunde nach haben, etwa bei einer schulischen Ausbildung.

BAföG. Bei schulischen Ausbildungen und im Studium wird Kindergeld beim BAföG ebenfalls nicht als Einkommen des Kindes gewertet. Beides läuft parallel.

Ausbildungsvergütung. Sie mindert das Kindergeld nicht. Sie mindert aber Ihren Unterhaltsanspruch: Ein Azubi, der eigenes Geld verdient, braucht weniger von Ihnen – und Sie dürfen das Kindergeld bei einem volljährigen Kind vollständig auf den Unterhalt anrechnen. Reicht das Ausbildungsgehalt trotzdem nicht, zeigt Ausbildungsgehalt reicht nicht, welche Hilfen es gibt.

Was muss ich der Familienkasse melden – und wie?

Die Familienkasse erfährt weder vom Schulabschluss noch vom Ausbildungsbeginn. Sie sind gesetzlich verpflichtet, jede Änderung mitzuteilen. Zu Unrecht gezahltes Kindergeld wird zurückgefordert, auch rückwirkend über mehrere Jahre. Die Meldung geht online über das Kindergeld-Portal der Bundesagentur für Arbeit oder per Formular:

  1. Vor dem 18. Geburtstag: Die Familienkasse schreibt Sie an. Füllen Sie den Fragebogen der Familienkasse zu Ihrem volljährigen Kind aus und reichen Sie einen Nachweis ein – eine Kopie des Ausbildungsvertrags, eine Ausbildungsbescheinigung des Betriebs oder eine Schulbescheinigung. Die Formulare können Sie im Kindergeld-Portal online ausfüllen oder ausdrucken.
  2. Bei Ausbildungsbeginn: Ausbildungsvertrag einreichen, falls noch nicht geschehen. Achten Sie darauf, dass Beginn und voraussichtliches Ende im Vertrag stehen; was sonst hineingehört, prüfen Sie mit Ausbildungsvertrag: Was Eltern beachten sollten.
  3. Bei Abbruch, Wechsel oder Abschluss: Innerhalb weniger Tage melden. Bei Abschluss reicht das Prüfungszeugnis; bei Abbruch der Nachweis der Meldung bei der Agentur für Arbeit oder die neue Ausbildungszusage.
  4. Bei Zweitausbildung oder Studium nach der Ausbildung: Zusätzlich die Erklärung zur Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag mit Wochenstunden).

Ist die Ausbildung beendet und folgt kein weiterer Abschnitt, müssen Sie das Kindergeld abmelden – auch dieses Abmelden geht online. Ein Auszubildender, der direkt übernommen wird, hat ab dem Prüfungsmonat keinen Anspruch mehr. Bewahren Sie Kopien aller Nachweise auf. Wenn die Familienkasse nachfragt, ist das kein Zeichen für ein Problem, sondern Routine.

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Rechtsgrundlagen: § 32 EStG, § 66 EStG, § 68 EStG, § 74 EStG, § 20 WoGG

Häufig gestellte Fragen: Kindergeld während der Ausbildung 2027: 259 Euro, Anspruch bis 25 und die 4-Monats-Regel

Wie lange bekommt man Kindergeld in der Ausbildung?

Längstens bis zum 25. Geburtstag – oder früher, wenn die Ausbildung vorher endet. Grundlage ist § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG. Kindergeld wird für jeden Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen wenigstens an einem Tag vorlagen.

Es endet in diesen Fällen:

  • Abschluss: mit dem Monat, in dem Ihr Kind das Prüfungsergebnis offiziell mitgeteilt bekommt,
  • 25. Geburtstag: auch wenn die Ausbildung noch weiterläuft,
  • Abbruch: mit dem Monat des Abbruchs, sofern keine Übergangszeit folgt.

Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind gedeckt. Längere Lücken zählen nur, wenn Ihr Kind sich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend meldet und sich nachweisbar bewirbt. Was nach einer Kündigung zu tun ist, steht in Kündigung in der Ausbildung.

Mehr zur Frage: Wie lange bekommt man Kindergeld in der Ausbildung?

Wie viel Kindergeld gibt es 2026?

259 Euro pro Kind und Monat, einheitlich für jedes Kind, seit dem 1. Januar 2026.

2025 waren es 255 Euro. Die Höhe steht in § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; die Erhöhung um vier Euro hat das Steuerfortentwicklungsgesetz festgelegt. Die Familienkasse hat sie automatisch ausgezahlt, ein neuer Antrag war nicht nötig.

Für 2027 ist bei Redaktionsschluss im September 2026 noch kein Betrag beschlossen – das entscheidet sich nach dem Existenzminimumbericht im Herbst 2026.

Die Höhe ist für Kinder in Ausbildung dieselbe wie für jüngere Geschwister, und die Ausbildungsvergütung wird nicht angerechnet. Wie lange der Anspruch läuft, steht in Ausbildungsvergütung.

Mehr zur Frage: Wie viel Kindergeld gibt es 2026?

Was passiert mit dem Kindergeld bei Ausbildungsabbruch?

Der Anspruch endet mit dem Abbruch und lebt wieder auf, sobald Ihr Kind bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist oder eine neue Ausbildung beginnt. Maßgeblich ist § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes: Er zählt Ausbildung, Ausbildungsplatzsuche und eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten als Berücksichtigungsgründe auf. Wer Ende März abbricht und im August neu anfängt, liegt damit noch in der Frist; wer länger braucht, braucht die Meldung. Ist Ihr Kind unter 21 und ohne Job, genügt auch die Meldung als arbeitsuchend. In beiden Fällen läuft die Zahlung längstens bis zum 25. Geburtstag. Melden Sie den Abbruch der Familienkasse innerhalb weniger Tage – zu viel gezahltes Kindergeld wird zurückgefordert, unabhängig davon, wem der Fehler unterlaufen ist.

Darf mein Kind nebenbei arbeiten und trotzdem Kindergeld beziehen?

Während der ersten Ausbildung ja, ohne Grenze bei Stunden oder Verdienst.

Nach der ersten Ausbildung gibt es Kindergeld nur noch, wenn die Erwerbstätigkeit im Jahresdurchschnitt 20 Wochenstunden nicht übersteigt.

Immer unschädlich sind ein Minijob (2026 bis 603 Euro, ab Januar 2027 bis 633 Euro) und ein Ausbildungsdienstverhältnis (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Eine zweite duale Ausbildung ist selbst ein Ausbildungsdienstverhältnis – für sie gibt es also Kindergeld, auch bei 40 Wochenstunden im Betrieb. Wer nach der Ausbildung ein Studium beginnt und nebenher Teilzeit arbeitet, sollte die Stunden dagegen im Blick behalten. Wie die Ausbildungsvergütung sich zusammensetzt, zeigt Ausbildungsvergütung.

Mehr zur Frage: Darf mein Kind nebenbei arbeiten und trotzdem Kindergeld beziehen?

Wird Kindergeld bei BAB angerechnet?

Nein. Das Kindergeld wird bei der Berufsausbildungsbeihilfe weder als Einkommen der Eltern noch als Einkommen des Kindes angerechnet.

Die Beihilfe richtet sich nach der Ausbildungsvergütung und dem Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres, mit den Freibeträgen aus dem BAföG (§ 67 SGB III). Beide Leistungen laufen nebeneinander.

Sie können das Kindergeld deshalb vollständig an Ihr Kind weitergeben, ohne dass die Beihilfe sinkt – bei auswärtiger Unterbringung ist das oft der Betrag, der den Monat trägt.

Achtung beim Wohngeld: Azubis mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach sind davon ausgeschlossen, auch wenn die Beihilfe wegen des Elterneinkommens auf null fällt. Wer die Beihilfe bekommt, steht in Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Mehr zur Frage: Wird Kindergeld bei BAB angerechnet?

Muss ich den Ausbildungsbeginn der Familienkasse melden?

Ja – die Familienkasse erfährt vom Ausbildungsbeginn nur durch Sie, und Sie sind nach § 68 EStG zur Mitteilung verpflichtet. Reichen Sie eine Kopie des Ausbildungsvertrags oder eine Ausbildungsbescheinigung ein, online über das Kindergeld-Portal der Bundesagentur für Arbeit oder per Post.

Spätestens mit der Volljährigkeit Ihres Kindes braucht die Familienkasse den Nachweis, weil der Anspruch ab dann an die Ausbildung gebunden ist. Melden Sie ebenso:

  • einen Abbruch,
  • einen Betriebs- oder Berufswechsel,
  • den Abschluss,
  • den Beginn eines Studiums.

Unterlassene Meldungen führen zu Rückforderungen, im Zweifel über mehrere Jahre. Was nach dem Abschluss mit dem Kindergeld passiert, steht in Kind wird erwachsen: Berufseinstieg.

Mehr zur Frage: Muss ich den Ausbildungsbeginn der Familienkasse melden?

Was ist mit Kindergeld bei einem Auslandsaufenthalt während der Ausbildung?

Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz bleibt der Anspruch bei einer anerkannten Ausbildung bestehen; außerhalb nur, wenn Ihr Kind seinen Wohnsitz in Deutschland behält.

Für den Wohnsitz prüft die Familienkasse, ob Ihr Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend nach Hause kommt und sein Zimmer weiter nutzt (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Ein Auslandspraktikum oder ein Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung ist unproblematisch.

Anders sieht es bei Aufenthalten nach oder neben der Ausbildung aus: Au-pair zählt nur mit mindestens zehn Wochenstunden Sprachunterricht als Ausbildung, Work and Travel in der Regel gar nicht.

Melden Sie jeden längeren Auslandsaufenthalt vorher der Familienkasse. Was beim Au-pair-Jahr sonst zu beachten ist, steht in Au-pair nach der Schule.

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