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Berufsausbildungsbeihilfe 2027: Höhe, Anspruch und Antrag – der BAB-Leitfaden für Eltern

Die Berufsausbildungsbeihilfe deckt bei eigener Wohnung 822 Euro Bedarf im Monat. Wer sie bekommt, warum der Auszug Pflicht ist und wann der Antrag zählt.

Von Leonard Döppeler · Zuletzt aktualisiert am

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) deckt bei auswärtiger Unterbringung einen Bedarf von 822 Euro im Monat ab – 442 Euro Grundbedarf plus 380 Euro Wohnkostenpauschale (§ 61 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 13 BAföG) – dazu Fahrtkosten und 16 Euro für Arbeitskleidung. Davon werden die Ausbildungsvergütung Ihres Kindes und, mit Freibeträgen, Ihr Einkommen abgezogen; was übrig bleibt, zahlt die Agentur für Arbeit als Zuschuss, den niemand zurückzahlen muss. Die wichtigste Bedingung überrascht viele Eltern: BAB gibt es in der Regel nur, wenn Ihr Kind nicht mehr zu Hause wohnt. Und der zweitwichtigste Punkt ist ein Datum – gezahlt wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung, rückwirkend nichts. Dieser Ratgeber erklärt Höhe, Voraussetzungen, Einkommensanrechnung und Antrag mit den Zahlen, die 2026 gelten.

Wie hoch ist die BAB – und was zählt zum Bedarf?

Die Agentur für Arbeit stellt einen gesetzlich definierten Bedarf den anrechenbaren Einkünften gegenüber. Die Differenz ist die BAB. Der Bedarf setzt sich so zusammen:

BedarfspostenBetrag im MonatRechtsgrundlage
Grundbedarf (Lebensunterhalt)442 €§ 61 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
Wohnkosten bei eigener Unterkunft380 €§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG
Summe bei auswärtiger Unterbringung822 €
Arbeitskleidung (Pauschale)16 €§ 64 SGB III
Kinderbetreuung, je Kind160 €§ 64 SGB III
Fahrtkostentatsächliche ÖPNV-Kosten oder 20 Cent je Kilometer§ 63 SGB III i. V. m. § 5 BRKG

Zwei Punkte, die regelmäßig für Missverständnisse sorgen:

  • Die 380 Euro sind eine Pauschale, keine Mieterstattung. Ob Ihr Kind 300 oder 550 Euro Warmmiete zahlt, ändert am Bedarf nichts. Bei teuren Städten bleibt die Lücke bei Ihnen oder Ihrem Kind.
  • Fahrtkosten kommen obendrauf. Nach § 63 SGB III werden die Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Betrieb und Berufsschule übernommen, bei auswärtiger Unterbringung zusätzlich die An- und Abreise und eine Familienheimfahrt im Monat. Wie das mit Deutschlandticket und Pendlerpauschale zusammenspielt, steht in Fahrtkosten in der Ausbildung.

Eine feste Auszahlungssumme gibt es also nicht – sie hängt an Vergütung, Wohnsituation und Elterneinkommen. Die verbindliche Rechnung liefert der BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit oder der Bescheid.

Wer hat Anspruch auf BAB?

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen (§§ 56, 57, 60 SGB III):

1. Eine förderfähige Ausbildung. Betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, dazu Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz. Ein Ausbildungsvertrag muss vorliegen. Nicht gefördert werden rein schulische Ausbildungen ohne Ausbildungsvertrag – dort greift Schüler-BAföG. Für berufsvorbereitende Maßnahmen gelten eigene Regeln (§ 62 SGB III).

2. In der Regel die erste Berufsausbildung. Eine zweite Ausbildung ist nur unter besonderen Voraussetzungen förderfähig – etwa, wenn die erste aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ein Ausbildungsabbruch schließt eine spätere Förderung nicht automatisch aus; das wird im Einzelfall geprüft.

3. Auswärtige Unterbringung – der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern (siehe nächster Abschnitt).

Nicht entscheidend sind: Staatsangehörigkeit (bei gesichertem Aufenthaltsstatus), Schulabschluss, Noten oder die Höhe der Ausbildungsvergütung allein.

Muss mein Kind für BAB ausziehen?

Ja, in aller Regel. Nach § 60 SGB III wird BAB während einer Berufsausbildung nur gezahlt, wenn Ihr Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt – und zusätzlich die Ausbildungsstätte vom Elternhaus aus nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre.

Von der zweiten Bedingung – der Erreichbarkeit – gibt es Ausnahmen: bei Volljährigkeit, bei bestehender oder früherer Ehe oder Lebenspartnerschaft, beim Zusammenleben mit einem eigenen Kind und bei schwerwiegenden sozialen Gründen.

Hier liegt das häufigste Missverständnis: Volljährigkeit hebt nur die Erreichbarkeitsbedingung auf, nicht die Pflicht zum Auszug. Ein 18-jähriger Azubi, der weiter bei Ihnen wohnt, bekommt für seine Ausbildung keine BAB – auch dann nicht, wenn die Vergütung niedrig ist. Umgekehrt gilt: Zieht Ihr volljähriges Kind für die Ausbildung in eine eigene Wohnung, scheitert der Antrag nicht mehr daran, dass der Betrieb theoretisch auch von zu Hause erreichbar wäre.

Praktische Folge: Unterschreiben Sie keinen Mietvertrag in der Erwartung, die BAB werde ihn schon tragen. Rechnen Sie erst, dann mieten. Was beim Auszug sonst zu bedenken ist, steht in Erste Wohnung als Azubi.

Wird unser Einkommen als Eltern angerechnet?

Ja – aber erst nach Freibeträgen, und in einer festen Reihenfolge (§ 67 SGB III): zuerst das Einkommen Ihres Kindes, dann das einer Ehe- oder Lebenspartnerperson, zuletzt Ihres als Eltern.

Beim Kind bleiben 85 Euro der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei; der Rest mindert den Bedarf. Maßgeblich ist das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum, nicht das des Vorjahres.

Bei Ihnen als Eltern gelten die Freibeträge des BAföG (§ 25 BAföG), Grundlage ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres:

FreibetragBetrag im Monat
Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Eltern zusammen2.540 €
Jeder Elternteil in sonstigen Fällen1.690 €
Zusätzlich für Ehegatten oder Lebenspartner850 €
Zusätzlich je weiterem unterhaltsberechtigten Kind770 €

Was darüber liegt, wird zu 50 Prozent angerechnet, abzüglich 5 Prozentpunkten je weiterem Kind. Für die BAB enthält § 67 Abs. 2 SGB III zusätzliche Abweichungen von diesen Freibeträgen – deshalb ist die Rechnung der Agentur immer günstiger als eine Überschlagsrechnung am Küchentisch. Lassen Sie sich von einer hohen Gehaltsabrechnung nicht vom Antrag abhalten: Bei zwei verheirateten Eltern mit einem weiteren Kind bleiben schon über 3.300 Euro netto im Monat anrechnungsfrei.

Wichtig für Sie als Eltern: Wenn Sie Unterlagen nicht vorlegen oder den angerechneten Unterhalt tatsächlich nicht zahlen, ist das nicht das Ende – § 68 SGB III sieht eine Vorausleistung der Agentur vor. Ihr Unterhaltsanspruch geht dann auf die Agentur über. Und hat sich Ihr Einkommen seit dem vorletzten Jahr erheblich verschlechtert (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung), können Sie eine Aktualisierung beantragen – dann zählt das laufende Jahr.

Was nicht angerechnet wird: Ihr Kindergeld. Es mindert die BAB nicht, weder bei Ihnen noch beim Kind. Beides läuft parallel – Details in Kindergeld während der Ausbildung.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Vor dem Ausbildungsbeginn – und spätestens in dem Monat, ab dem gezahlt werden soll. Nach § 325 Abs. 3 SGB III wird BAB frühestens ab dem Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist. Rückwirkend gibt es nichts.

Beispiel: Die Ausbildung startet am 1. September 2027, der Antrag geht am 5. Oktober ein – der September ist verloren. Geht der Antrag im August ein, wird ab September gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Praktisch heißt das: Antrag stellen, sobald der Ausbildungsvertrag unterschrieben ist, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig sind. Fehlende Nachweise können nachgereicht werden; der Antragsmonat ist gesichert. Der Antrag geht online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Agentur am Wohnort. Antragstellerin oder Antragsteller ist Ihr Kind, nicht Sie – auch wenn Sie beim Sammeln der Unterlagen helfen.

Bewilligt wird meist für 18 Monate; danach ist ein Folgeantrag nötig, an den die Agentur nicht erinnert. Tragen Sie sich das Ende des Bewilligungszeitraums in den Kalender.

Welche Unterlagen brauchen wir?

  1. Ausbildungsvertrag mit Beginn, Dauer und Vergütung je Ausbildungsjahr – was darin stehen muss, prüfen Sie mit Ausbildungsvertrag: Was Eltern beachten sollten.
  2. Mietvertrag oder Nachweis über die geplante Unterkunft.
  3. Einkommensnachweise der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr – in der Regel der Steuerbescheid.
  4. Angaben zu den Wegen zwischen Wohnung, Betrieb und Berufsschule (für die Fahrtkosten).
  5. Nachweise über Besonderheiten: eigenes Kind, Behinderung, Trennung der Eltern, erhebliche Einkommensänderung.

Machen Sie Kopien von allem, was Sie einreichen, und notieren Sie das Datum. Wenn die Agentur nachfragt, ist das Routine und kein schlechtes Zeichen.

BAB, Wohngeld, Bürgergeld und Kindergeld – was geht zusammen?

LeistungNeben BAB möglich?
KindergeldJa – wird bei der BAB nicht als Einkommen angerechnet
WohngeldNein – wer dem Grunde nach BAB-Anspruch hat, ist nach § 20 Abs. 2 WoGG ausgeschlossen, selbst wenn die BAB 0 Euro beträgt
BürgergeldIn der Regel nein (§ 7 Abs. 5 SGB II); in Härtefällen als Darlehen oder Zuschuss zu den Wohnkosten
AusbildungsvergütungJa – sie mindert die BAB, schließt sie aber nicht aus
Minijob nebenherJa, aber das Einkommen wird angerechnet (nur 85 Euro bleiben frei)

Der Wohngeld-Ausschluss ist die Falle, die Familien Geld kostet: Wer die BAB gar nicht erst beantragt, weil er einen niedrigen Betrag erwartet, verliert trotzdem das Wohngeld. Stellen Sie den Antrag – der Bescheid ist auch dann wertvoll, wenn er null Euro ausweist. Welche Hilfen es sonst gibt, steht in Ausbildungsgehalt reicht nicht.

Häufig gestellte Fragen: Berufsausbildungsbeihilfe 2027: Höhe, Anspruch und Antrag – der BAB-Leitfaden für Eltern

Muss BAB zurückgezahlt werden?

Nein. Die Berufsausbildungsbeihilfe ist ein Zuschuss, kein Darlehen – anders als der Darlehensanteil beim Studierenden-BAföG.

Zurückgefordert wird nur, was zu Unrecht gezahlt wurde: wenn sich Einkommen, Wohnsituation oder Ausbildungsstatus ändern und das nicht gemeldet wird. Deshalb gilt eine Mitteilungspflicht. Unverzüglich melden muss Ihr Kind der Agentur für Arbeit:

  • einen Ausbildungsabbruch,
  • den Umzug zurück ins Elternhaus,
  • eine deutlich höhere Vergütung,
  • einen Nebenjob.

Wer das tut, behält jeden ausgezahlten Euro. Ob BAB und Kindergeld zusammenpassen, steht in Kindergeld während der Ausbildung.

Mehr zur Frage: Muss BAB zurückgezahlt werden?

Wird das Einkommen meiner Eltern wirklich angerechnet?

Ja, aber erst oberhalb hoher Freibeträge – bei verheirateten Eltern 2.540 Euro im Monat, plus 770 Euro je weiterem unterhaltsberechtigten Kind (§ 25 BAföG).

Grundlage ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Was über den Freibeträgen liegt, wird zu 50 Prozent angerechnet, abzüglich 5 Prozentpunkten je Kind. Für die Berufsausbildungsbeihilfe kommen nach § 67 Abs. 2 SGB III weitere Abweichungen zugunsten der Familien hinzu.

Zwei Auswege, wenn es nicht passt: Hat sich Ihr Einkommen seither erheblich verschlechtert, können Sie eine Aktualisierung auf das laufende Jahr beantragen. Und zahlen Sie den angerechneten Unterhalt nicht, greift die Vorausleistung nach § 68 SGB III. Was Sie als Eltern ohnehin schulden, steht in Ausbildungsgehalt reicht nicht.

Mehr zur Frage: Wird das Einkommen meiner Eltern wirklich angerechnet?

Ab wann wird BAB gezahlt?

Frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag eingeht (§ 325 Abs. 3 SGB III) – rückwirkend wird nichts gezahlt. Startet die Ausbildung im September und geht der Antrag erst im Oktober ein, ist der September verloren.

Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald der Ausbildungsvertrag unterschrieben ist. Fehlende Unterlagen lassen sich nachreichen, ohne den Antragsmonat zu verlieren.

Bewilligt wird meist für 18 Monate – danach ist ein Folgeantrag nötig, an den die Agentur nicht von selbst erinnert. Welche Unterlagen gebraucht werden, steht in Erste Wohnung für Azubis.

Mehr zur Frage: Ab wann wird BAB gezahlt?

Kann mein Kind BAB bekommen, wenn es noch bei uns wohnt?

In der Regel nein. § 60 SGB III verlangt für eine betriebliche Ausbildung, dass Ihr Kind außerhalb des Elternhaushalts wohnt. Die oft genannte Ausnahme für Volljährige betrifft nur die zusätzliche Bedingung, dass die Ausbildungsstätte vom Elternhaus nicht erreichbar sein darf – sie ersetzt nicht den Auszug. Ein 18-Jähriger, der zu Hause wohnt, erhält also keine Berufsausbildungsbeihilfe, auch bei niedriger Vergütung.

Bleibt Ihr Kind zu Hause, sind andere Wege zu prüfen:

  • Kindergeld,
  • Kinderzuschlag,
  • ein Fahrtkostenzuschuss des Betriebs,
  • das Deutschlandticket als Jobticket.

Welche Fahrtkosten sich sonst absetzen oder erstatten lassen, steht in Fahrtkosten in der Ausbildung.

Mehr zur Frage: Kann mein Kind BAB bekommen, wenn es noch bei uns wohnt?

Übersicht zum Thema: Ausbildungsvergütung 2027: Was Ihr Kind bekommt und was davon bleibt