Ausbildungsalltag & Krisen
Azubi wird gemobbt 2027: Woran Eltern es erkennen und was rechtlich hilft
Wird Ihr Kind in der Ausbildung gemobbt, hat es mehr Rechte als die meisten Eltern wissen. Diese acht Schritte führen vom Gespräch bis zur Kammer.
Von Leonard Döppeler · Zuletzt aktualisiert am
Wenn Ihr Kind in der Ausbildung gemobbt wird, hat es mehr Rechte, als die meisten Eltern wissen: Der Betrieb ist nach § 14 BBiG und § 618 BGB zum Schutz verpflichtet, Beschwerden beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG) und beim Betriebsrat (§ 85 BetrVG) sind ausdrücklich erlaubt, bei Belästigung wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mit Entschädigungsanspruch – und anhaltendes Mobbing ist ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung mit Schadensersatz (§§ 22, 23 BBiG). Der erste Schritt ist aber kein Paragraf, sondern ein Mobbingtagebuch. Dieser Ratgeber zeigt, woran Sie Mobbing erkennen, wie Sie es von rauem Ton unterscheiden, welche acht Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind und wo die Grenze zwischen Unterstützen und Übernehmen liegt.
Woran erkenne ich, dass mein Kind in der Ausbildung gemobbt wird?
Jugendliche erzählen selten, dass sie gemobbt werden – sie schämen sich oder halten es für normal. Was Eltern beobachten können:
- Verhalten: Sonntagabend-Bauchschmerzen, Schweigen über den Betrieb, plötzlich „Ich will nicht mehr hin" ohne Erklärung, Rückzug von Freunden, gereizte Reaktionen auf harmlose Fragen zur Arbeit.
- Körper: Schlafstörungen, Kopf- und Magenschmerzen, häufige Krankmeldungen, Gewichtsveränderung.
- Leistung: Absacken in der Berufsschule, Fehler im Betrieb, Angst vor der Zwischenprüfung.
- Nebensätze: „Die lassen mich immer allein", „Ich darf nie mit zum Kunden", „Die reden nicht mit mir", „Der Geselle macht mich vor allen fertig".
Nicht jedes dieser Zeichen ist Mobbing – die ersten Monate einer Ausbildung sind für viele anstrengend. Zwei oder drei davon über mehrere Wochen sind aber ein Grund, nachzufragen: „Wie läuft es mit den Kollegen?" – und die Antwort auszuhalten, auch wenn sie ausweicht.
Ist es noch Kritik oder schon Mobbing?
Das Bundesarbeitsgericht versteht unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten – über längere Zeit, zielgerichtet gegen eine Person, so dass Einzelhandlungen, die für sich genommen harmlos sein mögen, in ihrer Gesamtheit das Persönlichkeitsrecht verletzen. Drei Merkmale sind entscheidend: wiederholt, zielgerichtet, machtungleich.
Kein Mobbing ist: sachliche Kritik an schlechter Arbeit, auch scharf formuliert; ein rauer Ton, der alle trifft; eine Abmahnung wegen Verspätung; ungeliebte Aufgaben, die alle Azubis bekommen; ein einzelner Streit.
Mobbing ist: dauerhaftes Ausschließen (keiner isst mit dem Azubi, niemand erklärt ihm etwas), gezielte Bloßstellung vor Kollegen oder Kunden, ständig sinnlose oder ausbildungsfremde Aufgaben, das Vorenthalten von Informationen, damit Fehler passieren, Beleidigungen, Gerüchte, Drohungen, Anfassen, Nachrichten in Gruppenchats. Sexuelle Anzüglichkeiten, Sprüche über Herkunft oder Religion sind zusätzlich Belästigung nach § 3 Abs. 3 und 4 AGG – dafür gelten eigene, schärfere Regeln.
Wenn der Ausbilder selbst mobbt, ist es zugleich ein Verstoß gegen seine Ausbildungspflicht (§ 14 BBiG) und ein Fall für die Kammer. Was ausbildungsfremde Tätigkeiten sind, erklärt Ausbildungsvertrag: Was Eltern beachten sollten.
Was können Eltern tun – die acht Schritte in der richtigen Reihenfolge
- Zuhören und ernst nehmen. Ohne Bewertung, ohne „Da musst du dich durchbeißen" und ohne „Ich rufe morgen an". Ihr Kind entscheidet mit, was passiert – sonst erzählt es nichts mehr.
- Mobbingtagebuch anlegen – ab heute, von Ihrem Kind geführt (siehe unten). Ohne Dokumentation ist rechtlich nichts zu erreichen.
- Das direkte Gespräch mit dem Ausbilder – wenn er nicht der Täter ist. Ihr Kind führt es, konkret und mit zwei Beispielen: „Am Dienstag hat X vor dem Kunden gesagt, ich sei zu dumm für den Job. Ich möchte, dass das aufhört." Viele Ausbilder wissen nichts und greifen ein.
- Beschwerde beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG) – schriftlich, wenn das Gespräch nichts ändert oder der Ausbilder selbst mobbt: an Geschäftsführung oder Personalabteilung, mit Datum, Vorfällen und der Bitte um Abhilfe. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen und Stellung nehmen. Bei AGG-Belästigung ist die Beschwerdestelle nach § 13 AGG zuständig, und der Arbeitgeber muss nach § 12 AGG einschreiten – bis zur Abmahnung oder Kündigung des Täters.
- Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) einschalten, wo es sie gibt (§ 85 BetrVG). Sie vertreten Ihr Kind gegenüber dem Arbeitgeber und kennen ähnliche Fälle im Betrieb.
- Ausbildungsberatung der Kammer (§ 76 BBiG). Der Ausbildungsberater der IHK oder Handwerkskammer spricht mit dem Betrieb – das wirkt in kleinen Betrieben ohne Betriebsrat oft mehr als jede Beschwerde, weil die Ausbildungsberechtigung im Raum steht. Hier dürfen Sie als Eltern anrufen, auch bei volljährigen Kindern.
- Ärztliche Hilfe, wenn Ihr Kind unter Schlafstörungen, Angst oder Depressionen leidet: Hausarzt, Kinder- und Jugendpsychiater oder die kostenlose Beratung der Krankenkasse. Eine Krankschreibung ist keine Niederlage, sondern Schutz – und dokumentiert die Folgen.
- Wechsel oder Kündigung – wenn Schritte 3 bis 6 nichts ändern. Anhaltendes Mobbing ist ein wichtiger Grund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Vorher: neuen Betrieb suchen, Kammer einbeziehen, Aufhebungsvertrag anstreben. Den Ablauf beschreibt Ausbildungsbetrieb wechseln.
Rechtlicher Beistand lohnt ab Schritt 4: Die Rechtsberatung der Gewerkschaft (für Mitglieder kostenlos, Azubis zahlen meist einen Euro im Monat), der DGB-Jugend-Beratung „Dr. Azubi" oder eine Rechtsschutzversicherung, wenn Ihre Familienpolice Arbeitsrecht einschließt.
Wie führt man ein Mobbingtagebuch richtig?
Ein Mobbingtagebuch ist das wichtigste Beweismittel – Gerichte und Kammern nehmen es ernst, wenn es zeitnah, sachlich und konkret ist. Ihr Kind schreibt am selben Tag auf:
- Datum, Uhrzeit, Ort
- Wer hat was gesagt oder getan – möglichst wörtlich
- Wer war dabei (Zeugen)
- Was hat Ihr Kind gesagt oder getan
- Folgen: Tränen, Kopfschmerzen, Krankmeldung, Fehler bei der Arbeit
Keine Bewertungen („war gemein"), keine Vermutungen über Motive. Nachrichten, E-Mails, Chatverläufe als Screenshot mit Datum sichern. Am besten in ein Heft oder eine Datei, die nicht im Betrieb liegt. Nach zwei Wochen zeigt das Tagebuch, ob es sich um Mobbing handelt – und es ist die Grundlage für jedes Gespräch danach.
Wie unterstütze ich mein Kind psychisch?
Schuld klären: Der Satz, den Ihr Kind hören muss, lautet: „Das liegt nicht an dir. Auch wenn du Fehler gemacht hast – so behandelt man niemanden." Mobbingopfer suchen die Ursache bei sich; das verstärkt den Rückzug.
Alltag stabilisieren: Verein, Freunde, Sport, Familienessen – alles, was nicht Betrieb ist, hält. Ein Kind, das nur noch zwischen Betrieb und Zimmer pendelt, verliert den Maßstab dafür, was normal ist.
Nicht drängen, nicht schweigen: Fragen Sie jede Woche einmal konkret nach, nicht jeden Abend. Und fragen Sie, was Ihr Kind sich von Ihnen wünscht – manche wollen, dass Sie beim Kammergespräch dabei sind, andere nur, dass Sie zuhören.
Professionelle Hilfe früh: Wenn Ihr Kind nicht mehr schläft, nicht mehr isst oder sagt, es wolle nicht mehr leben, ist das ein Notfall: Kinder- und Jugendpsychiatrie, ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117 oder die Nummer gegen Kummer 116 111 (für Jugendliche) und 0800 111 0 550 (Elterntelefon). Was bei Überforderung in der Ausbildung sonst hilft, steht in Kind in der Ausbildung überfordert.
Wann ist ein Wechsel sinnvoll – und wann nicht?
Nicht sofort. Ein Wechsel nach dem ersten Konflikt nimmt Ihrem Kind die Erfahrung, dass Konflikte lösbar sind – und der nächste Betrieb hat auch schwierige Kollegen. Ein Wechsel ist richtig, wenn:
- der Ausbilder oder Betriebsinhaber selbst mobbt,
- Beschwerde und Kammergespräch nichts geändert haben,
- die Gesundheit leidet (Krankschreibungen, Angst, Depression),
- sexuelle Belästigung oder Gewalt im Spiel ist – dann sofort, ohne Eskalationsstufen.
Beim Wechsel im selben Beruf wird die bisherige Ausbildungszeit angerechnet; die Kammer hilft bei der Suche und weiß, welche Betriebe einen Azubi aus einem Mobbingfall übernehmen. Wenn Ihr Kind wegen des Mobbings die Ausbildung ganz aufgeben will, lesen Sie vorher Kind will die Ausbildung abbrechen – oft ist der Beruf richtig und nur der Betrieb falsch. Was nach einem Abbruch zu tun ist, steht in Ausbildung abgebrochen – was tun?.
Findet das Mobbing in der Berufsschule statt, ist die Klassenleitung der erste Ansprechpartner, dann Schulsozialarbeit und Schulleitung; mehr dazu in Probleme in der Berufsschule.
Welche Fehler sollten Eltern vermeiden?
- Im Betrieb anrufen, bevor Ihr Kind selbst gesprochen hat. Das entmündigt und macht Ihr Kind zur Zielscheibe – „Mama-Kind".
- Den Täter direkt kontaktieren. Nie. Auch nicht „nur mal reden".
- Bagatellisieren („Das ist der raue Ton auf dem Bau") oder dramatisieren („Ich hole dich da sofort raus").
- Zur Kündigung drängen, bevor ein neuer Platz da ist – dann verliert Ihr Kind Vergütung, Versicherung und Struktur, der Täter nichts.
- Beweise vernichten – Chatverläufe löschen, um „abzuschließen".
- Allein bleiben. Sprechen Sie mit Eltern, die Ähnliches erlebt haben, etwa im Elternclub.
Häufig gestellte Fragen: Azubi wird gemobbt 2027: Woran Eltern es erkennen und was rechtlich hilft
Ist Mobbing in der Ausbildung ein Kündigungsgrund?
Ja – anhaltendes Mobbing, gegen das der Betrieb trotz Beschwerde nichts unternimmt, ist ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung durch den Azubi (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG), und der Betrieb kann nach § 23 BBiG schadensersatzpflichtig sein.
Damit die Kündigung trägt, braucht es in der Regel drei Dinge:
- Eine Beschwerde vorher. Ihr Kind hat Abhilfe verlangt – im Betrieb (§ 84 BetrVG) oder über die Kammer.
- Dokumentation. Die Vorfälle sind mit Datum, Ort und Zeugen festgehalten.
- Die Frist. Die Kündigung erfolgt schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach dem letzten Vorfall.
Umgekehrt ist Mobbing durch den Azubi ein Kündigungsgrund für den Betrieb.
Sinnvoller als die Kündigung ist meist ein Aufhebungsvertrag mit direktem Wechsel in einen neuen Betrieb; die Kammer vermittelt. Wie das abläuft: Ausbildungsbetrieb wechseln.
Ab wann spricht man offiziell von Mobbing?
Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts bei systematischem Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren über längere Zeit, das zielgerichtet gegen eine Person geht und in der Gesamtheit ihr Persönlichkeitsrecht verletzt.
Eine feste Dauer oder Häufigkeit gibt es nicht; in der Praxis nehmen Gerichte Mobbing bei wiederholten Vorfällen über mehrere Wochen an. Einzelne Konflikte, sachliche Kritik oder ein rauer Ton gegenüber allen sind kein Mobbing.
Gesetzlich definiert ist nur die Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG: unerwünschtes Verhalten wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität, das die Würde verletzt. Dafür braucht es keine Wiederholung.
Mein Kind möchte nicht, dass ich mich einmische – was soll ich tun?
Respektieren – und trotzdem drei Dinge tun, die Ihr Kind nicht entmündigen:
- Das Mobbingtagebuch anregen. Datum, Vorfall, Zeugen. Ohne Aufzeichnung steht später Aussage gegen Aussage.
- Die Anlaufstellen nennen: Ausbilder, Betriebsrat, Kammer, Dr. Azubi des DGB.
- Eine Grenze festlegen, ab der Sie handeln – und sie Ihrem Kind sagen.
Ihr Kind steht dabei nicht allein: Der Betrieb ist verpflichtet, Benachteiligungen und Belästigungen vorzubeugen und bei einem Verstoß einzuschreiten (§ 12 AGG); die Ausbildungsberatung der Kammer kann ihn daran erinnern (§ 76 BBiG). Die Grenze sollte Ihr Kind kennen: bei Gewalt, sexueller Belästigung oder gesundheitlichen Folgen schalten Sie Arzt und Kammer ein, auch gegen seinen Willen. Bis dahin ist Ihre Rolle die des Coaches: Gespräche vorbereiten, Beschwerde gegenlesen, Rückhalt geben. Bei volljährigen Kindern haben Sie rechtlich ohnehin keine Vertretungsbefugnis; Ihr Einfluss ist die Beziehung, nicht die Unterschrift.
Kann mein Kind wegen Mobbings Schmerzensgeld verlangen?
Grundsätzlich ja, in der Praxis selten erfolgreich – außer bei einer Belästigung nach dem AGG.
Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit (§ 253 BGB) setzt voraus, dass Ihr Kind die einzelnen Vorfälle beweist, meist mit Zeugen und ärztlichen Attesten. Arbeitsgerichte stellen daran hohe Anforderungen.
Deutlich besser sind die Chancen bei Belästigung wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität: § 15 AGG gibt einen Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber, der innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss.
Lassen Sie sich vor einer Klage von der Gewerkschaft oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten – und führen Sie das Mobbing-Tagebuch weiter.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Mobbing?
Der Betriebsrat nimmt Beschwerden entgegen, verhandelt mit dem Arbeitgeber über Abhilfe (§ 85 BetrVG) und wacht darüber, dass Beschäftigte nach Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 75 BetrVG).
Wo es eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gibt, ist sie für Azubis oft die erste Anlaufstelle: Ihre Mitglieder sind selbst jung, kennen die Ausbilder und können vertraulich vorfühlen.
Der Betriebsrat bestimmt bei einer Versetzung mit und kann eine Betriebsvereinbarung zum Umgang miteinander verhandeln. In Betrieben ohne Betriebsrat – den meisten Handwerks- und Kleinbetrieben – übernimmt die Ausbildungsberatung der Kammer diese Rolle.
Übersicht zum Thema: Ausbildung abgebrochen 2027: Konsequenzen, Kindergeld und die nächsten Schritte für Eltern